Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 05.11.1975 – 2 StR 237/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
00/
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 237/75 BESCHLUSS Say
in der Strafsache gegen den Waldfacharbeiter Arnold W mp aus Mi. geboren am EEE 19.0 in sum, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1975 beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1975 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. November 1974 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe +
1. Dem Verteidiger des Angeklagten wurde das angefochtene Urteil ordnungsgemäß erst am 4. Juli 1975 zugestellt (Bd. II d.A. Bl. 314, 326, 333). Mit dieser Zustellung wurde die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Sie ist vom Angeklagten gewahrt.
Der bei Gericht am 3. kärz 1975 eingegangene Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist deshalb gegenstandslos. Er ist jedoch als
- zulässiger - Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen und führt als solcher zur Aufhebung des die Revision ‚nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 17. Februar 1975.
2. Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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