Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 30.10.1975 – 4 StR 569/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 569/75 BESCHLUSS MARIAN
in der Strafsache gegen
1. den Dachdecker Wolfgang S EEE aus EEE, geboren am EEE 1947 in Lu,
2. den Hilfsarbeiter Hermann K EB aus
EEE, geboren am ME 1951 in Er,
wegen Kuppelei u.a.
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde-
führer am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1,
Auf die Revision des Angeklagten K (EEEEEEEB wird das Urteil des Landgerichts Minster (Westf.)
vom 12. Mai 1975 in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten KO sowie die Revision des Angeklagten S EEE werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Diese Strafkammer hat auch über die Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten K (EEE entscheiden,
Der Angeklagte S Zn ‚hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Soweit der Schuldspruch bezüglich beider Angeklagten in Frage steht, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Auch der Strafausspruch für den Angeklagten Schlicht ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. In
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diesen beiden Punkten schließt sich der Senat der Auffassung an, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Oktober 1975 ausgesprochen hat.
Dagegen ist der Strafausspruch für den Angeklagten KW in doppelter Weise nicht einwandfrei:
ea) KÜMR ist nur der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB n.F.) schuldig befunden (so in Übereinstimmung mit den Urteilsfeststellungen sowohl die Urteilsformel als auch UA S. 25). Bei der Strafzumessung verwendet dagegen das Landgericht gegen den Angeklagten den Gesichtspunkt, daß er "gegen zwei Straftatbestände (Zuhälterei und Kuppelei) verstoßen" habe (UA S. 29/30).
b) Das Landgericht hat für die hier abgeurteilte Straftat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen erachtet (UA S. 30). Bei der Bildung der Gesamt-
-b-
strafe (UA S, 31) geht es dagegen - außer von den beiden einbezogenen Einzelstrafen von fünf und acht Monaten - von einer im vorliegenden Fall verhängten
Einzelstrafe von zehn Monaten aus.
Schmidt Börtzler Mayr
Spiegel Knoblich