Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 14.10.1975 – 2 StR 531/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF SER DUn BESCHLUSS ANNO rL
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Hans Josef G WB aus Pop Ve:
geboren am GEM 1547 1 vEHMEED.
wegen Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Dezember 1974 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist.
Der Angeklagte wird auch vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen.
Die Staatskasse hat die gesamten Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstrekkung des nicht durch Polizei- und Untersuchungshaft verbüßten Teils der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte als Geschäftsführer einer Nachtbar den Gast Aug "am Handgelenk fest und tastete ihn nach seiner Geldbörse ab", nachdem dieser die Bezahlung seiner Zechschuld verweigert,
wahrheitswidrig den Verlust seines Geldes durch Diebstahl im Lokal behauptet und schließlich versucht hatte, das Lokal unbemerkt zu verlassen. Dieser Eingriff des Angeklagten in die Entscheidungsfreiheit AB: war, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 5. September 1975 mit Recht hinweist, angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des vorangegangenen eigenen Verhaltens des Gastes nicht so schwerwiegend, daß er als "verwerflich" im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 17, 328, 332). Damit fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Nötigung. Der Angeklagte ist deshalb,da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, auch wm Vorwurf der Nötigung freizusprechen,
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