Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 08.07.1975 – 1 StR 247/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 247/75 URTEIL N, 75
in der Strafsache
gegen
den Kellner Alfred D u Eeboren an EEE 1945 in Drag, Kreis CE, ohne festen
Wohnsitz, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
90°
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt uuuuunn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte www
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Dezenber 1974 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 7 der Urteilsgründe (Tierquälerei) und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
II. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
An
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, versuchten Diebstahls und Tierquälerei je in einem Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf eines weiteren Diebstahls ist er freigesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
Die Revision ist im wesentlichen unbegründet; lediglich die Frage der rückfallbegründenden Wirkung der Vorverurteilungen auch für die Tierquälerei gibt zur Erörterung Anlaß,
Wie die Urteilsgründe ergeben, ist der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mindestens sechsmal wegen Diebstahls verurteilt worden, in einem Falle auch wegen Betrugs im Rückfall. Diese Verurteilungen hat die Strafkammer auch für das Vergehen der Tierquälerei als rückfallbegründend angesehen. § 17 Abs. 1 StGB aF (dem § 48 Abs. 1 StGB nF entspricht) setzt jedoch voraus, daß dem Täter im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen ist, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Das kann hier nur hinsichtlich der Diebstahlstaten angenommen werden, da nur insoweit ein innerer, kriminologisch faßbarer Zusammenhang gegeben ist (BGH bei Dallinger, MDR 71, 16; vgl. auch BGH NJW 1974, 465 Nr. 13). Für die Tierquälerei fehlt es an
diesem Zusammenhang. Das Tierschutzgesetz dient nämlich dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres (§ 1), nicht - wie der Diebstahlstatbestand - dem Schutz des Eigentuns.
Auch die vom Tatrichter dargelegten konkreten Unstände geben im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Der Angeklagte ist in die Geflügelzuchtanlage eingestiegen, um Hühner zum unmittelbaren Verzehr zu schlachten. Vom Vorwurf des Diebstahls ist er jedoch freigesprochen worden. Die begangene Tierquälerei beruht auf einem anderen Tatmotiv. Das gegenüber Tieren gefühllose Vorgehen des Angeklagten trat nach den Urteilsgründen offensichtlich erstmalig in Erscheinung. Die vom Landgericht hervorgehobene charakterliche Fehlhaltung des Angeklagten bezog sich bisher nur auf Mißachtung fremden Eigentums und fremden Vermögens. Der dem Züchter entstandene hohe Schaden allein stellt noch nicht
den erforderlichen inneren Zusammenhang mit den früheren Diebstahls- und Betrugstaten her.
Die für die Tierquälerei aufgeworfene Einzelstrafe muß daher aufgehoben werden. Damit ist auch die Grundlage für die Gesamtstrafe entfallen.
Pfeiffer Loesdau Pikart Zipfel Herdegen