Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 18.09.1975 – 4 StR 490/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 490/75 BESCHLUSS 12.02.75
in der Strafsache
gegen
den Fleischermeister valterr H EEE aus HE, dort geboren am EB 1942,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 18. September 1975 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Mai 1975 im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Entziehung der Fahrerlaubnis,
2. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im übrigen wird die Revision verworfen,
Gründe§
Die nach dem Urteilsspruch des Landgerichts erfolgte Neuregelung des § 142 StGB (BGBl I 1975 S,. 1349) enthält den besonders schweren Fall des früheren § 142 Abs, 3 StGB nicht mehr. Wenn auch der neue Strafrahmen gegenüber der früheren Fassung allgemein erhöht worden ist, so muß der Strafausspruch dennoch aufgehoben werden, da es sich nicht
sicher ausschließen läßt, daß das Landgericht auf dieser Grundlage zu einer anderen Strafe gekommen wäre. Die Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der Unfallflucht hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesanmtstrafe und auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
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