Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 16.09.1975 – 5 StR 343/75

5. Strafsenat

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Pb 9:75

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Mohammed Sadique S EEE aus 1, geboren am EEE 1936 in LU (Indien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

/7

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.September 1975 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 21.Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte ist für die bisherigen

Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu entschädigen.

Gründe§

Die von Amts wegen erforderliche Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß die Hauptverhandlung ohne Eröffnung des Hauptverfahrens stattgefunden hat. Da es somit an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung fehlt, ist nach § 206a StPO das Verfahren einzustellen.

Die Einstellung des Verfahrens hindert nicht, die Tat erneut zu verfolgen. Deshalb kann das Revisionsgericht den Haftbefehl nicht nach den 88 120 Abs.1, 126 Abs.3 StPO aufheben.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/5-str-343-75#rd_3

Der Senat hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen versagt; sie erscheint ihm nicht angemessen (§ 6 Abs.1 Nr.2 StrE&EtG).

Sarstedt Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte