Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 10.09.1975 – 2 StR 440/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 440/75 BESCHLUSS
er rt
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Sükrü C ED aus Wem. geboren am ED 1945 ir Top Cap Ku
(KB), Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt am Main vom 20. September 1974
1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Totschlags,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, daß der gesamte Schuldspruch und die Einzelstrafe im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Jedoch kann der Einzelstrafausspruch wegen Totschlags nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht ist - nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht bedenkenfrei - bei der Bemessung der Freiheitsstrafe wegen Totschlags gemäß den 88 212, 51 Abs. 2, 4b Abs. 3 StGB aF von einem Strafrahmen zwischen 15 Monaten und 15 Jahren ausgegangen und hat dann "auf eine etwa in der Mitte des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von 8 Jahren" erkennt (UA S. 33). Inzwischen ist durch § 49 Abs. 1 StGB 1975 der hier mit Rücksicht auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten anzuwendende Strafrahmen geändert worden. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt jetzt nur noch 11 Jahre und 3 Monate. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Schwurgericht, hätte es bei der Strafzumessung den jetzt geltenden Strafrahmen anwenden müssen, ebenfalls eine Strafe "etwa in der Mitte" für angemessen gehalten und dann auf eine niedrigere als die verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Die - nach § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachtende - Gesetzesänderung zwingt deshalb zur Aufhebung der wegen Totschlags verhängten Einzelstrafe. Dies hat die Aufhebung auch der Gesamtstrafe zur Folge.
Schumacher Kirchhof Hürxthal Müller Meyer