Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Entscheidung vom 02.09.1975 – 5 StR 411/75

5. Strafsenat

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5_StR 411/75 ZZ 9:75

BUNDESGERICHTSMOF

BERECHTLUSES

in der Strafsache

gegen

den Bäcker und Konditor Rodo RB EEE aus Pe;

dort geboren am ig 19.:2,

wegen Vergewaltigung

“7

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2.September 1975 gemäß § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.April 1975 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. Im übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Angriffe der Revision auf den Schuldspruch und den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. Auf die Sachrüge war lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, weil die bisherigen Feststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür geben, daß der Angeklagte seine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Nach den Feststellungen ist es möglich, daß der Angeklagte, solange er das Kraftfahrzeug führte, nur einverständliche sexuelle Handlungen mit der Zeugin CE beabsichtigte. Zu solchen Handlungen ist es denn auch gekommen, nachdem der Angeklagte in einer Seitenstraße beim Volkspark Wilmersdorf angehalten hatte; "Beide küßten sich wieder mit Zungenschlag" (UA S.10). Die Urteilsfeststellungen lassen demnach die Annahme zu, daß der Angeklagte den Plan, Gewalt anzuwenden, erst faßte, als sich die Zeugin nach dem Küssen weitergehende sexuelle Handlungen des Angeklagten verbat. Hat es sich so verhalten,

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dann stand die Vergewaltigung nicht in dem vom Gesrtz vorausgesetzten Zusammennang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69 Abs.1 Satz 1 StGB; vgl. BGISt 22,328). Etwas anderes würde gelten, wenn der Angeklagte das Kraftfahrzeug nach der Vergewaltigung zur Flucht benutzt hätte; den Feststellungen ist hierfür Jedoch nichts zu entnehmen.

Sarstedt Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte