Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 13.08.1975 – 2 StR 409/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 409/75 BESCHLUSS Are g

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Armin Heinrich H GENE

aus U, zevoren am GE 1913 in DD ,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Dezember 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Strafausspruch begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer verneint einen minder schweren Fall i.S. von § 176 Abs. 1 StGB 1975, billigt dem Angeklagten dagegen mildernde Umstände i.S. von § 176 Abs. 2 StGB aF zu und geht deshalb von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Liegen mildernde Umstände im Sinne des bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Strafgesetzes vor, so ist damit zugleich ein minder schwerer Fall im Sinne des neuen Strafgesetzes. gegeben (BGHSt 26, 97). Mithin beträgt die Mindeststrafe nicht sechs Monate, sondern nur einen

Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Daher war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die nach Ansicht des Verteidigers für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Umstände zu würdigen. Im Urteilsspruch sind, wie in den Gründen richtig ausgeführt wird, die rechtskräftigen Einzelstrafen und nicht die frühere "Verurteilung" einzubeziehen (vgl. BGHSt 12, 99).

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