Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 07.08.1975 – 4 StR 203/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 203/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Akustikmonteur Johannes Georg H EEE zus

DO, dort geboren am MED 1952, zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. August 1975 beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt,

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung offensichtlich unbegründet,

Dagegen kann die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung nach § 178 StGB, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 17. Juli 1975 zutreffend dargelegt hat, nicht bestehenbleiben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Frau Br zwar gewaltsam in einen Seitenweg gezerrt, sie in sexueller Erregung zu Boden geworfen, sich auf sie gekniet, mit der einen Hand ihre beiden Hände festgehalten und mit der anderen Hand ihre Kehle zugedrückt. Daß dies nicht nur der Fügigmachung seines Opfers diente, sondern selbst bereits ein Ziel seiner sexuellen Wünsche war, läßt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen, Der gewaltsame Versuch, Frau Br zu küssen, reicht ebenfalls zur Verurteilung wegen sexueller Nötigung nicht aus (vgl. BGHSt 18, 169). Den Versuch eines gewaltsamen Geschlechtsverkehrs hat die Strafkammer selbst ausgeschlossen. Was der Angeklagte wirklich vorgehabt hat, ob es ihm nur,wie der Generalbundesanwalt annimmt, um den Austausch von Zärtlichkeiten ging, oder ob er, wie es an einer Stelle des Urteils heißt (UA Bl. 5), geschlechtliche Handlungen an Frau Br vornehmen wollte, und gegebenenfalls was ihm dabei vorgeschwebt haben mag, hat die Strafkammer nicht geklärt. Äußerstenfalls käme eine Verurteilung nur wegen Nötigung in Betracht,

Der Mangel zwingt insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, Der Senat hat über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil sich nach seiner Auffassung nicht ausschließen läßt, daß die nach den bisherigen Feststellunge

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jedenfalls fehlerhafte Beurteilung des Tatgeschehens als vollendete sexuelle Nötigung auch die Strafzumessung für die Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

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