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BGH Urteil vom 06.08.1975 – 2 StR 291/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 291/75 URTEIL 6.8

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Salvatore S gEEEED :.: "au

GEB, zeboren an GEMEEEEEED 1955 :r COMME (GMMEEEEB)

Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Lt

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1975, an der teilgenommen haben:

_ Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr.. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte EM und GEB au: EEE

als Verteidiger für den Angeklagten,

Justizangestellte ib als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 11. Dezember 1974

wird verworfen,

Der Beschweräeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten, der seine . Tochter getötet hat, wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bemängelte, hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

1. Das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht hätte sich gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Heranziehung eines dritten psychiatrischen Sachverständigen gedrängt sehen müssen, weil es sich den von den beiden mit der Sache bereits befaßten Sachverständigen vorgetragenen Ansichten im Ergebnis nicht anschließen wollte, ist unzutreffend,

Der psychiatrische Sachverständige ist - wie jeder Sachverständige - der Gehilfe des Richters. Der Richter bedient sich zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis des Sachverständigen. Die Frage aber, welche rechtlichen Folgerungen aus diesen Tatsachen für das geistige oder seelische Verhalten des Angeklagten bei seiner Tat zu ziehen sind,

muß der Richter unter selbständiger Würdigung allein be-

antworten. Zusätzliche Äußerungen des Sachverständigen über die rechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit im

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Uu-

Sinne der 88 20, ?1 StGB sind nicht Inhalt seines (ıtachtensauftrags (ständige Rspr. z.B. BGlISt 2, 14, 165 7, 238; 8, 113, 118). Auf die Zahl der bereits erstatteten Gutachten kann es in keinem Fall entscheidend ankommen.

Beide Sachverständige kommen in ihren schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert gewesen sei. Die Anwendung dieses Rechtsbegriffes zur Begründung verminderter Zurechnungsfähigkeit wäre hier aber verfehlt. Die Milderung der Strafe nach § 21 StGB bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit des Täters setzt nämlich voraus, daß diese das Fehlen der Einsicht zur Folge hatte (BGHSt 21, 27). Die Sachverständigen vertreten aber keineswegs die Ansicht, daß der Angeklagte etwa geglaubt haben könnte, die grausame Tötung seiner Tochter sei nach staatlichem Strafrecht (auf das es allein ankommt) kein Unrecht.

Es konnte sich also nur die Frage stellen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich herabgesetzt war. Das Schwurgericht folgt hierbei weitgehend den Ausführungen der Sachverständigen. Danach war die Tat nicht Folge eines Affektstaus. Das wird im Urteil unter Berücksichtigung der Gutachten erschöpfend behandelt. Der "affektive Ausnahmezustand" des sonst körperlich und geistig gesunden Angeklagten war noch "im Bereich der Norm", Demnach läßt sich nach Ansicht der Sachverständigen aus rein psychiatrischer Sicht das Merkmal einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht begründen. Länger anhaltende Wut eines

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gewalttätigen Menschen deutet noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hin, was der Senat bereits im ersten Revisionsurteil hervorgehoben hat.

Die Sachverständigen halten jedoch eine wesentliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auf Grund verschiedener kriminogener Faktoren für möglich. Hierzu rechnen sie die unglückliche Kindheits- und Jugendentwicklung des Angeklagten, das (von ihm verschuldete) Scheitern seiner Ehe, ferner seine sizilianischen Moralvorstellungen. Insgesamt handelt es sich hier um Umwelteinflüsse im weitesten Sinne. Solche Faktoren begründen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit jedoch nur dann, wenn sie einen affektiven Ausnahmezustand jenseits der Norm hervorgerufen haben. Gerade das haben die Sachverständigen aber verneint. In diesem Zusammenhang lassen sie übrigens auch folgende wesentliche Besonderheiten des Falles außer Betracht: Der Angeklagte übte seine Mordtätigkeit mindestens fünf Stunden lang aus, empfing während dieser Zeit mehrmals Besuche und machte dabei einen orientierten Eindruck.

Das Verfahren und die sachliche Entscheidung des Schwurgerichts sind hiernach nicht zu beanstanden, Seine Sachkunde ergibt sich aus der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Würdigung. Das Schwurgericht hält sich dabei auch im Rahmen der Rechtsprechung. Diese berücksichtigt allgemein die von den Sachverständigen genannten Umstände, jedoch nur als Milderungsgründe bei der Stralzumessung (soweit gesetzlich überhaupt möglich), nicht als ausreichende Grundlage für eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB,

br

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Hiernach bedurfte es unter keinem Gesichtspunkt der Heranziehung eines weiteren Sachverständigen.

2, Die Rüge der Verletzung des §§ 358 StPO ist offensichtlich unbegründet.

3. Die sachlichrechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit ist oben bereits mitbehandelt worden. Auch sonst

hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechts£fehler ergeben.

Schumacher willms . Kirchhof

Baumgarten Meyer