Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 30.07.1975 – 2 StR 362/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
74 037
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 362/75 BESCHLUSS 38.37
in der Strafsache
gegen
die Gastwirtin Mathilde 1 GB zeborene REED au: DEE Kreis Dumm, geboren an MED 1923
in N reis Dam,
wegen versuchten Meineids u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 20. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Meineids und falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten greift mit der Sachrüge durch, Sie bemängelt mit Recht, daß das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat, soweit die Verurteilung wegen versuchten Meineids in Betracht kommt. Da das Landgericht es offen lassen mußte, ob die Angeklagte schon bei ihrer Vernehmung am 29. Juni 1968 allgemein nach Mehrverkehr gefragt war, hätte es der Nachprüfung bedurft, ob die Angeklagte insoweit eine Pflicht zur Aussage annahm. Das mag zwar, wie der Bundesanwaltschaft zuzugeben ist, nach den Umständen naheliegen, kann jedoch nur vom Strafrichter festgestellt werden und läßt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht als Überzeugung des Tatrichters entnehmen.
- 3.
Seine Ausführungen begründen im Gegenteil den Verdacht, daß er den Hinweis auf die mögliche Bestrafung wegen Versuchs in dem das frühere Urteil des Landgerichts aufhebenden Beschluß des Senats vom 16. November 1973 dahin mißverstanden hat, im Falle einer außerhalb des Beweisthemas liegenden unwahren eidlichen Aussage sei ohne weiteres versuchter Meineid gegeben.
Da die Verurteilung wegen einer Tat im Rechtssinne erfolgt ist, kann auch der an sich von den Feststellungen getragene Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage nicht bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf die möglicherweise bedeutsame neue Vorschrift des § 23 Abs, 3 StGB 1975 hingewiesen.
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Meyer Buddenberg