Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 30.07.1975 – 2 StR 338/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

StR 338 . BESCHLUSS 30437

in der Strafsache

gegen

den Möbelschreiner Franz Karl W N aus Ve, dort geboren am EB 1947,

zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen versuchter Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1975 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. März 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift, die sich gegen die Kostenentscheidung richten, kann der

Senat nicht berücksichtigen. Die Kostenentscheidung kann, auch wenn gegen die Hauptentscheidung Revision eingelegt wird, nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGHSt 25,77). Eine solche wurde innerhalb der Frist des

§ 311 Abs. 2 StPO nicht eingelegt.

Schumacher Willm _ Baumgarten

Meyer Buddenberg