Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 30.07.1975 – 2 StR 322/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A 033

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 322/75 BESCHLUSS DrI7

in der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Erich SB zus SiiB

geboren am EEE 19.9 in m zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Januar 1975

a.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten und des Hitangeklagten Reinhard Sg wegen Führens von Schußwaffen ohne Waffenschein wegfällt und die Angeklagten insoweit freigesprochen werden,

b.) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Da die Angeklagten nur die Gewehre, jedoch keine Munition gestohlen haben, haben sie die - ungeladenen - Schußwaffen nicht „geführt",

Erstreckung auf den Mitangeklagten Reinhard sw: § 357 StPO.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher Willms Baumgarten

Meyer Buddenberg