Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 30.07.1975 – 2 StR 322/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A 033
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 322/75 BESCHLUSS DrI7
in der Strafsache
gegen
den Elektroschweißer Erich SB zus SiiB
geboren am EEE 19.9 in m zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Januar 1975
a.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten und des Hitangeklagten Reinhard Sg wegen Führens von Schußwaffen ohne Waffenschein wegfällt und die Angeklagten insoweit freigesprochen werden,
b.) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Da die Angeklagten nur die Gewehre, jedoch keine Munition gestohlen haben, haben sie die - ungeladenen - Schußwaffen nicht „geführt",
Erstreckung auf den Mitangeklagten Reinhard sw: § 357 StPO.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Willms Baumgarten
Meyer Buddenberg