Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 29.07.1975 – 1 StR 321/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 321/75 BESCHLUSS alr 75
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Wilhelm H HB zus viumiiiil. , dort geboren am mp 19:5,
2. den Hilfsarbeiter Walter D WB aus Wei. , geboren am ip 1952 ir N u,
beide zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge u.a.
o6%
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten HE wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 10.März 1975 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, als Schwurgericht zuständige, Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten HEEEE und die Revision des Angeklagten Di werden als unbegründet verworfen.
IV. Der Angeklagte Da hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten HE in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben, weil § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, daß der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verurteilt worden ist. Ist bei einer Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe erkannt worden, muß in ihr eine BEinzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein (BGHSt 24, 345, 347;
BGH NYW 1972, 1869 Nr. 18). Für die vom Schwurgericht herangezogene zweite Vorverurteilung des Angeklagten ist in den Gründen des angefochtenen Urteils nur die Höhe der Gesamtstrafe mitgeteilt worden (vgl. UA SS. 7). Es ist offen geblieben, ob die am 31. März 1969 ausgesprochene Gesamtstrafe mindestens eine Einzelstrafe von einem Jahr für eine Symptomtat enthält.
Die weitergehende Revision des Angeklagten iD | und die Revision des Angeklagten DEE sind offensichtlich unbegründet (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1975).
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