Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 23.07.1975 – 2 StR 331/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 331/75 BESCHLUSS ar
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Heinz Fritz Wolfgang R muB aus BEE, dort geboren am ED 350, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls u.a.
Vd
03%
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Jugendschöffengerichts in Bremen vom 25. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Strafe sowie über die Maßregel mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bremen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Jugendschöffengericht in Bremen hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Sprungrevision das Verfahren. Er rügt Verletzung des § 246 a StPO.
Der Bundesgerichtshof ist gemäß Art. 312 Abs. 2 EGStGB zur Verhandlung und Entscheidung über dieses llechtsmittel
zuständig. Die Verfahrensbeschwerde greift durch. Nach § 245 a Satz 1 StPO aF bedurfte es der Zuziehung eines Arztes als Sach
verständigen über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten. Der vom Schöffengericht gehürte Sachverständize
ist kein Mediziner, sondern Diplompädagoge. Das Schöffengerich
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hat somit gegen jene Vorschrift verstoßen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Unterbringungsanordnung auf
dem Rechtsfehler beruht und dieser auch den Strafausspruch beeinflußt hat. Beide Aussprüche müssen deshalb aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung erscheint folgender llIinweis bedeutsam: Durch das inzwischen in Kraft getretene EGStGB ist zwar § 246 a Satz 1 StPO dahin geändert worden, daß der in den betreffenden Fällen zu hörende Sachverständige nicht mehr stets ein Arzt zu sein braucht. Jedoch wird auch in Zukunft die Mitwirkung eines Mediziners in der Regel geboten sein. Ausnahmen sind denkbar, und zwar vor allem dann, wenn die Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Anstalt in Frage kommt (vgl. Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum RegE eines EGStGB — BT-Drucks. 1/1261 - S. 30). Die Unterbringung in einer derartigen Anstalt ist jedoch zur Zeit noch nicht zulässig (Art. 301 EGSt)
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