Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 22.07.1975 – 5 StR 399/75

5. Strafsenat

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SStR_399/75 7 7b

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Anton H EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren arm EB 193: in ED X reis AED, zur Zeit im Landeskrankenhaus wm (EEE) ,

wegen Unterbringung

Der 5.Strafsenat des Tundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22.Juli 1975 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil der großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 20.März 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

a

Gründe§

Das Landgericht leitet die "permanente" Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten aus dem seit 1963 bestehenden charakterbedingten schweren chronischen Alkoholismus ab, auf Grund dessen er "einfach trinken mußte". Diese Begründung reicht angesichts der Verschiedenheit der zahlreichen Straftaten nicht aus. Sie kommt allenfalls für Delikte in Betracht, mit denen er sich Alkohol verschafft hat oder verschaffen wollte, sowie für den Tatbestand des § 330a StGB, aber z.B. nicht für den Diebstahl von Bekleidung und Bettwäsche oder für die betrügerische Anschaffung eines Wellensittichs. Wieweit auf die einzelnen Delikte der § 330a StGB anwendbar ist, müßte übrigens für Jede einzelne Tat besonders geprüft werden. Die bloße Angabe des Blutalkoholgehalts reicht dazu bei diesen trinkgewohnten Beschuldigten nicht aus. Insbesondere bei den Betrugstaten liegt die Annahme von Volltrunkenheit fern.

Der Tatrichter wire auch Gelegenheit haben, noch einmal zu prüfen, ob es sich wirklich um "erhebliche" Taten im Sinne des § 63 abs.1 StGB handelt und ob der Beschuldigte "für die Allgemeinheit gefährlich" im Sinne dieser Vorschrift ist. Festraft werden kann er freilich nur noch wegen derjenigen Fälle, in denen das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist.

Sarstedt Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte