Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 15.07.1975 – 5 StR 339/75

5. Strafsenat

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5 StR_339/75 57

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Wolfgang BEE zus pi ui, geboren am EEE 950 in CE,

2. den Maurer Werner T EB zus OENB, ee — — Lrrrerg

wegen schweren Diebstahls u.a.

4

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.Juli 1975 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten TEE wird das Urteil der Großen Strafkammer I des Landgerichts in Osnabrück vom 25.0ktober 1974

1. soweit es den Angeklagten Fl pyetrifrt, im Strafausspruch,

2. soweit es den Angeklagten BB betrifft, in den Strafaussprüchen zu Fall 2 (Diebstahl zum Nachteil Hi), zu Fall 3 (Diebstahl zum Nachteil SM) und zu Fall 4 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil MW) sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe

Jeweils mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Fehring wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Fehring zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Angriffe des Angeklagten Fl gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.

Dagegen können die „trafaussprüche keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Nach § 267 Abs.3 Satz 1 StPO ist der Tatrichter verpflichtet, im Urteil diejenigen Umstände aufzuführen, die für ihn bei der Strafzumessung bestimmend waren. Dies bedeutet zwar nicht, daß eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungserwägungen vorgeschrieben ist. Doch muß dem Revisionsgericht jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden, zu überprüfen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Daran fehlt es hier. Es ist im Urteil lediglich ausgeführt: 'Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zu berücksichtigen, daß beide Angeklagten erheblich vorbestraft sind. Bei beiden Angeklagten liegen die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 17 StGB vor! (UVA 8.12). Danach werden die Einzelstrafen genannt. ...

Angesichts der Tatsache, daß die Strafzumessungsgründe bei dem Mitangeklagten Böse gleichermaßen rechtsfehlerhaft sind, muß sich die (teilweise) Urteilsaufhebung auch auf ihn erstrecken, § 357 StPO. Dies kann allerdings nur den Strafausspruch in den Fällen betreffen, in denen beide Angeklagte gemeinschaftlich gehandelt haben, weil es im übrigen an dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis

Fa 54

der 'nämlichen Tat' fehit (vgl. BGHSt 12,335,341). Die Aufhebung der drei Einzelstrafen hat ... den Wegfall öer Gesamtstrafe zur Folge."

Dem tritt der Senat bei.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte