Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 15.07.1975 – 5 StR 281/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SStR 281/75
5, 7.75
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL.
in der Strafsache
gegen
2 Arbeiter Gerhard 5 we , ohne festen Wohnsitz,
ooren am EEE 1940 ir u Xre:i: VE ,
ce Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.Juli 1975, an der teilgenommen
haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt DM aus Fee
als Verteidiger,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.Februar 1975 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe dem Urteil das Gutachten des Sachverständigen CHE "'onne eigene Prüfung und Stellungnahme" zugrundegelegt, ist haltlos. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten keine krankhafte seelische Störung oder tiefgreifende Bewußtseinsstörung, keinen Schwachsinn und keine andere schwere seelische Abartigkeit ("medizinische Voraussetzungen" des § 20 StGB) gefunden. Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen deuten auch auf nichts dergleichen hin. Die festgestellte Gehirnquetschung von 1968 ist, für sich betrachtet, eine körperliche und keine seelische Beeinträchtigung. Mit ihren denkbaren geistigen und seelischen Folgen setzen Gutachten und Urteilsgründe sich auseinander, insbesondere mit der Frage, ob der Angeklagte ihretwegen Alkohol schlecht verträgt. Das zu beurteilen, war die Strafkammer mit Hilfe dieses Sachverständigen unter den Umständen dieses Falles sehr wohl in der Lage. Eines Hirnspezialisten bedurfte es dazu hier nicht.
2, Auch die Sachrüge greift nicht durch. Zwar macht der Generalbundesanwalt zutreffend darauf aufmerksam, daß die Urteilsgründe sich nicht mit der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) auseinandersetzen. Indessen bestand dazu hier keine zwingende Veranlassung. Die "medizinischen Voraussetzungen" des § 21 StGB sind der Art nach die gleichen wie die des § 20 StGB. Der.Sachverständige hatte die Strafkammer davon überzeugt, daß beim Angeklagten nichts davon vorlag. Also kam eine Anwendung auch des § 21 StGB nicht in Betracht.
Auch im übrigen 1äßt
erkennen.
Sarstedt
in
das Urteil keinen Rechtsfehler
Senmidt Fleischmann
Schuster Horstkotte
07,