Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 15.07.1975 – 4 StR 327/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 327/75 BESCHLUSS 22178

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Erich : G m am EEE 1915 in R@MM/Ostpr.,

eus ME, geboren

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Münster/Westfalen

vom 18. Oktober 1974 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Den Urteilsfeststellungen zufolge ist der Angeklagte am 3. April 1973, also nach den in diesem Verfahren abgeurteilten Taten, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Ss

Daß diese Strafe zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht schon verbüßt oder erlassen war, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. War sie weder verbüßt noch erlassen, so mußte sie nach § 55 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden. Der Senat kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht prüfen, ob das Landgericht diese Vorschrift beachtet hat, die Gesamtstrafe also rechtsfehlerfrei gebildet ist (vgl. BGHSt 12, 1). Deswegen muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zur Prüfung zurückverwiesen werden,

ob die Strafe vom 3. April 1973 in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist.

Mit der Gesamtstrafe ist auch der Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben, gegen den an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das Landgericht muß jedoch auch insoweit neu entscheiden.

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