Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 08.07.1975 – 5 StR 325/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR
325/75
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Mechaniker Francis I mE aus amp, geboren am Em 1948 in DEE (Gambia),
wegen Diebstahls
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8.Juli 1975 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.Februar 1975 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.
2. Die Sache wird an das zuständige Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, der Geschäftsführer (des Lokals 'A') hätte von der Strafkammer vernommen werden müssen, greift durch.
Der Angeklagte hat sich darauf berufen, er sei mit dem Geschäftsführer befreundet gewesen und hätte von ihm jederzeit Kredit erhalten; er habe deshalb die ihm vorgeworfene Tat nicht nötig gehabt (UA S.6). Das Landgericht "nimmt dem Angeklagten diese Einlassung nicht ab", weil es ihm "nahezu unvorstellbar" erscheint, daß sich der Angeklagte in dem halben Jahr seines Aufenthalts in Deutschland "bereits Freunde erwarb, die ihm ohne Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse Kredit gaben" (UA S.9). Zu dieser für die Überführung des Angeklagten nach. Auffassung des Landgerichts ‚erheblichen Folgerung konnte die Strafkammer nur gelangen, wenn sie den angeblichen Kreditgeber gehört hätte.
Der Senat kann nich* ausschließen, daß das Urteil auf der unterlassenen Beweiserhebung berukt.
Die Möglichkeit, die Sache an das Schöffengericht zurückzuverweisen, ergibt sich aus § 354 Abs.3 StPO
Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte