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BGH Beschluss vom 27.06.1975 – 2 StR 153/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 153/73 BESCHLUSS 22.6

in der Strafsache

gegen

den technischen Regierungsinspektor Alfred L iEEE> aus KOEEEEB, geboren an WW. ED 1932 in Cm,

wegen Untreue

er

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Trier

vom 15. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) zu rechtfertigen. |

Die Strafkammer bejaht bedingten Vorsatz des Angeklagten, weil er der Bundeswehr gehörende Gegenstände unzulässig an Dritte herausgegeben und es dabei, "obwohl er Bedenken hatte, nicht für nötig befunden hat, die ihm zugänglichen Unterlagen einzusehen"; er habe "somit" eine Schädigung der Bundeswehr billigend in Kauf genommen (UA S. 19). Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung deutet nicht, wovon die Strafkammer nach dem Wortlaut der Urteilsgründe ausgeht, notwendig auf (bedingten) Vorsatz des Angeklagten hin. Sie kann ebenso für ein bewußt fahrlässiges Verhal-

ten sprechen, das hier vor allem deshalb naheliegen könnte, weil dem Angeklagten nach den Feststellungen jegliche Absicht persönlicher Bereicherung fehlte. Das hat die Strafkammer möglicherweise übersehen, jedenfalls im Urteil nicht erörtert. Fahrlässige Untreue ist nicht strafbar.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Schauenburg