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BGH Urteil vom 26.06.1975 – 4 StR 245/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 265/75 URTEIL We

in der Strafsache

gegen

den Kellner Franz Peter K EB zu: Vom dort geboren am Gimp 19:5,

wegen räuberischer Erpressung

ni

4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsäirektor EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter IB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom

22. November 1974, soweit es den Angeklagten Kautz betrifft,

1. dahin geändert, daß der Angeklagte der räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 255, 249 StGB),

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. |

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte suchte zusammen mit dem früheren Mitangeklagten HB im Anschluß an den Besuch mehrerer Gaststätten ein Bordell auf, in welchem eine Bekannte HE, Brigitte ME, der Gewerbsunzucht nachging. _

Im Zimmer der Prostituierten trafen sie außer dieser

einen Besucher, den Schlosser FEB, an. HB der

beim Anblick eines auf dem Tisch liegenden Präservativs annahm, daß beide den Geschlechtsverkehr ohne Präservativbenutzung ausgeübt hätten, schlug aus Verärgerung darüber zuerst auf die Prostituierte und dann auf FRE ein. Anschließend lief er zwischen beiden hin und her und schlug abwechselnd auf sie ein. Der Angeklagte, der in

der Tür stehengeblieben war, versuchte zunächst, FM

zu beruhigen und ihn zu veranlassen, mit dem Schlagen aufzuhören. Nach den Urteilsfeststellungen faßte er jedoch, als sich Hill gerade wieder der Prostituierten zuwandte und er "den Zeugen FEED mit allen Anzeichen der Verwirrung und Einschüchterung in der Zimmerecke stehen oder sitzen sah, spontan den Entschluß, diese psychische Lage des Zeugen für sich auszunutzen und den Zeugen dazu zu bringen, ihm Geld zu geben". Er forderte ihn auf, ihm "ein Pfund" - in einschlägigen Kreisen die übliche Bezeichnung für 20 DM - zu geben. FEED verstand die Aufforderung zunächst nicht. Der Angeklagte verlangte danach von Fratzke die Uhr, die dieser am Handgelenk trug. FM, der nun erkannte, daß mit einem "Pfund" Geld gemeint war, nahm, durch die Schläge HEMEB eingeschüchtert, die Uhr ab, übergab sie dem Angeklagten und erklärte ihm zugleich, er solle in seiner Brieftasche nachsehen, die sich in der am Tür-

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pfosten hängenden Jacke befinde. Der Angeklagte zog daraufhin aus der Jacke die Brieftasche heraus und entnahm ihr 10 DM. Anschließend forderte er Fe

auf zu "verschwinden". Dieser verließ danach das Bordell.

Ob FREE nach der Aufforderung des Angeklagten noch geschlagen worden ist und ob HP, der bei dem Vorfall betrunken war, die Aufforderung des Angeklagten sowie die Übergabe der Uhr und die Wegnahme des Geldes bemerkt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls des Geldes in Tateinheit mit Unterschlagung der Uhr zu 800 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 20 DM zu einem Tag Freiheitsstrafe verurteilt. Entgegen der Anklage hat es

im Verhalten des Angeklagten nicht den Tatbestand der räuberischen Erpressung erblickt, weil der Angeklagte gegen FREE keine Gewalt angewendet, sondern sich lediglich die Schläge HB "bewußt zunutze gemacht" habe. Fratzke sei zwar nur angesichts der Schläge zur Herausgabe der Uhr bereit gewesen, weil er von einem Zusammenwirken des Angeklagten mit HB ausgegangen sei, ein solches Zusammenwirken habe aber nicht vorgelegen. Im übrigen seien die Schläge HB auch nicht das Mittel einer Nötigung gewesen, denn HB habe mit ihnen nicht beabsichtigt, Fratzke zur Herausgabe der Uhr und des Geldes zu bewegen.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde, Sie ist der Meinung, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer räuberischen Erpressung verneint,

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Das Rechtsmittel hat Erfolg.

. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen einer räuberischen Erpressung verneint hat, werden dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Nach den

. Urteilsfeststellungen betrat der Angeklagte zusammen mit

HE das Zimmer, blieb, während dieser auf Fi und die Prostituierte einschlug, in der Zimmertür stehen und forderte schließlich von FÜ, der infolge der Mißhandlungen durch HAB "alle Anzeichen der Verwirrung

und Einschüchterung" aufwies, zuerst das Geld und dann

die Uhr. FÜR gab ihm daraufhin die Uhr und duldete

die Wegnahme des Geldes, jedoch nicht freiwillig, sondern - wie das Landgericht ausdrücklich feststellt - weil er von einem Zusammenwirken des Angeklagten nit HE ausging, also weil er offensichtlich befürchtete, anderenfalls weiter mißhandelt zu werden. Der Angeklagte hat demnach, indem er unter Ausnutzung der bei FEB durch die Mißhandlungen hervorgerufenen "Verwirrung und Einschüchterung" das Geld und die Uhr verlangte, bei diesem den Eindruck erweckt, im Weigerungsfalle weiteren MißB- handlungen ausgesetzt zu sein, und ihn dadurch zur Hergabe der Uhr und zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlaßt. Daß er diesen Eindruck auch hat erwecken wollen, steht nach den Urteilsfeststellungen außer Zweifel. Denn nach diesen hat er sich die durch die Mißhandlungen hervorgerufene "psychische Lage" des Geschädigten "bewußt zunutze gemacht". Der Angeklagte hat also unter Anwendung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben die Hergabe der Uhr und die Duldung der Wegnahme des Geldes erzwungen. Der festgestellte Sachverhalt weist damit alle Tatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB)

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auf. Der Umstand, daß der Angeklagte zunächst versucht hatte, HB zu beruhigen und ihn zu veranlassen, mit

dem Schlagen aufzuhören, ist demgegenüber ohne Belang.

Es kommt auch nicht darauf an, ob er im Einvernehmen

mit HEEEB gehandelt und ob er tatsächlich beabsichtigt hat, zur Herausgabe der Uhr und des Geldes gegebenenfalls weitere Mißhandlungen vorzunehmen. Entscheidend ist allein, daß er bei HB einen solchen Eindruck erweckt hat und erwecken wollte. |

Das Urteil ist sonach, da der festgestellte Sachverhalt eine abschließende Beurteilung der Schuldfrage ermöglicht, im Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 255, 249 StGB). Diese Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Börtzler Mayr Spiegel

Richter am BGH Hürxthal ist in Urlaub und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Börtzler Knoblich