Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 25.06.1975 – 2 StR 107/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LEE FE

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Wolfgang Rudolf SWWW, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1938 in Wem, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. die Hausfrau Katharina CeEEEEEEEEEE>, geborene Kon, geschiedene B aus Mi geboren am > 1934 in AS,

wegen Raubes u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Em

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Sg wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. September 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

II. Auf die Revision der Angeklagten Ou» wird das Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß sie nicht des schweren Raubes, sondern des (einfachen) Raubes schuldig ist,

b) im Strafausspruch gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Gierlings wird verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt.

I. Die Revision des Angeklagten SGB

Die Revision greift mit der Besetzungsrüge durch (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Vorsitzende befreite den Hilfsschöffen O@WM am Freitag, den 6. September 1974, (fehlerfrei) von der Teilnahme an der Hauptverhandlung am Montag, den 9. September 1974, 9,15 Uhr. Zugleich ordnete er die Ladung der an nächster Stelle stehenden Hilfsschöffin Ve an. Der Justizwachtmeister begab sich deshalb am selben Tage zur Wohnung der am Gerichtsort ansässigen Hilfsschöffin, traf sie jedoch nicht an. Nach Mitteilung von Hausnachbarn arbeitete sie bis zum Abend. Der Vorsitzende befreite sie ebenfalls noch am selben Tage und bestellte

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den Hilfsschöffen Patzelt. Dieser nahm dann an der Hauptverhandlung teil.

Der Vorsitzende hätte die Hilfsschöffin Oel nicht befreien dürfen; denn sie war nicht unerreichbar. Da sie am Freitagabend zurückerwartet wurde, war bis zum Montag noch ausreichend Zeit vorhanden, um sie, deren Fernsprechnummer in der Schöffenliste vermerkt war, - notfalls durch die Polizei - von ihrer Heranziehung zu unterrichten. Auf Anfrage hat sie sich dahin geäußert, daß ihrer Tätigkeit als Hilfsschöffin am 9, September 1974 nichts im Wege gestanden hätte,

Das Urteil gegen den Angeklagten Seel muß deshalb aufgehoben werden.

II. Die Revision der Angeklagten CE

Die Revision rügt nur die Verletzung sachlichen Rechtes. Sie hat teilweise Erfolg.

Da der Qualifikationstatbestand des Raubes auf einer öffentlichen Straße seit 1. Januar 1975 weggefallen ist, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

nn

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hinge-

wiesen, daß auch die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit nochmals zu prüfen ist.

Schumacher Müller Baumgarten

Meyer Buddenberg