Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 24.06.1975 – 5 StR 214/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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24:60:75 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Max ] m aus SCREEN , geboren am Ey 1903 in S EEE,

wegen versuchten Totschlags

4

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

ler Sitzung vom 24. Juni 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ‚EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (uw

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 22.November 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

1. Die Einzelangriffe der Revision sind -— soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet.

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs aufgedeckt.

3, Der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu konnte indes nicht bestehenbleiben,

Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe. Es berücksichtigt zahlreiche Milderungsgründe, die überwiegend in der Person des Angeklagten liegen, wendet §§ 51 Abs.2,

44 StGB a.F., § 213 StGB an.

Unter solchen Umständen läßt sich nicht beurteilen, ob die Rechtsfolge für eine gefährliche Tat auch nur vergleichsweise hart erscheint. Hier verhängt das Schwurgericht indessen gegen den jetzt 67jährigen, unbestraften, aus Altersgründen erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten eine Strafe, die zwei Jahre nur geringfügig übersteigt. An die Begründung einer so bemessenen Strafe gegen einen solchen Angeklagten hat der Senat Strenge Anforderungen stellen müssen. Ihnen hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Die Ausführungen über die Straferschwerungsgründe lassen nämlich besorgen, das

Schwurgericht habe dem Angeklagten den bloßen Umstand strafsrschwerend zugerechnet, daß er vorsätzlich einen beendeten Tötungsversuch begangen hat.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Horstkotte