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BGH Urteil vom 24.06.1975 – 1 StR 127/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 127/75 URTEIL ll. 35

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Hermann KeiEB aus Pe, dort geboren am EEEEEn 1929,

wegen Versicherungsbetrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt WEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB aus LeiB als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12. September 1974 wird mit den Feststellungen aufgehoben,

1. auf die Revision des Angeklagten Haas KB, soweit er verurteilt worden ist,

2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten Hermann KB betrifft, im vollen Umfang.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben im Ergebnis Erfolg.

1. Revision des Angeklagten A) Verfahrensrügen

a) Nichtzuziehung eines Elektrosachverständigen

Die Revision rügt, das Landgericht habe den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuziehung eines Elektrosachverständigen zur Frage, ob die elektrische Anlage mit Rlicksicht auf die unsachgemäße Installation als Brandursache ausgeschlossen werden könne, zu Unrecht abgelehnt. Die Rüge ist zulässig. Die Revision trägt zwar den Wortlaut des Beweisamtrags nicht vor; doch ergibt sich dieser aus den Urteilsgründen (U.A. S. 14). Die

Strafkammer setzt sich im Urteil auch mit dem Beweisamtrag auseinander, so daß die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO nicht durchgreift.

Jedoch durfte der Tatrichter die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Angeklagten entlasten sollte, nicht mit der Begründung ablehnen, er sei von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Ein früheres Gutachten, aus dem sich das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache hätte ergeben können, lag nicht vor. Die Ablehnung widerspricht daher der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Gegebenenfalls kann es sich bei der neuen Verhandlung als notwendig erweisen, auch einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob der Brand auch durch eine brennende Zigarette ausgelöst worden sein kann.

B) Sachrüge

Rechtsfehlerhaft ist es dagegen wiederum, wie der Revision zuzugeben ist, wenn das Landgericht einerseits zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß die Ware einen Wert von 100.000, -- DM hatte, andererseits den unterstellten Wert bei der Strafzumessung zu dessen Nachteil verwertet. Die Strafkammer bezeichnet die Schuld des Täters als groß, weil er nicht davor zurückschreckte, wirtschaftliche Werte von 100.000,-- DM zu vernichten.

Das Urteil muß daher auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden, soweit er verurteilt worden ist.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

a) Ob die Aufklärungsrüge in zulässiger Form erhoben u worden ist, kann offen bleiben. Das Urteil kann schon aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Verneinung des Tatbestandes des § 265 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat eine betrügerische Absicht aus dem Grunde nicht angenommen, weil der Angeklagte seiner Ehefrau Susanne Kre#®, die Versicherungsnehmerin gewesen sei, nur die ihr zustehende Versicherungssumme verschaffen wollte. Dabei hat jedoch die Strafkammer ihre eigenen Feststellungen nicht beachtet.

Danach hat der Angeklagte, nachdem er mit seinem Möbelschreinereibetrieb in Konkurs gegangen war; das Schuhgeschäft in Partenstein auf den Namen seiner Ehefrau eröffnet; auch das Schuheinzelhandelsgeschäft in Lohr betrieb er unter dem Namen seiner Ehefrau. Diese arbeitete zwar nebenher in den Schuhgeschäften mit, die kaufmännische und geschäftliche Leitung hatte allein der Angeklagte. Er führte auch die Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft; die Ehefrau unterschrieb nur den Versicherungsamtrag und die Brandschaden anzeige. Die Wertangaben stannten vom Angeklagten (UA S. 20). Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter darlegen müssen, warum die Ehefrau nicht nur Strohmann und der Angeklagte nicht vielmehr der tyahre wirtschaftlich Versicherte" gewesen ist. Führt dieser vorsätzlich einen Versicherungsfall herbei, hat das die (formale) Versicherungsnehmerin wie eigenes Verschulden zu vertreten (RGZ 149, 695 RG HRR 1937, 1354; LK StGB 9. Aufl. § 265 Ran. 6; Bockelmann in Anmerkung zu OLG Celle sIz 1950, 682; in BGHSt 1, 209, 211 offen gelassen). Ein Versicherungsan-

spruch ist dann gemäß § 61 VVG ausgeschlossen, ohne daß es noch darauf anzukommen hat, ob eine Überversicherung vorliegt.

b) Aber auch eine Überversicherung ist im Urteil nicht rechtsfehlerfrei verneint. Das Landgericht durfte im vorliegenden Falle nicht ohne weiteres zugunsten des Angeklagten einen Warenwert von 100.000, -- DM unterstellen, solange es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Überprüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. Zunächst hat es tatsächlich getroffene Feststellungen über die Größe des Stapels nicht berücksichtigt. Wie sich aus dem Urteil (U.A. S. 5) ergibt, hat der Angeklagte die Schuhkartons in einer 5 Meter langen Doppelreihe die durchschnittlich 1,50 Meter hoch war, aufgestapelt.

Mit Hilfe des festzustellenden Einkaufspreises der

Schuhe hätte die Strafkammer nachprüfen können, ob die vom Angeklagten angegebene Summe richtig sein kann. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als nach den Angaben der vernommenen Zeugen, auch wenn sie nur als Schätzungen gewertet werden konnten, nur Schuhe mit einem weit unter dem unterstellten liegenden Wert verbrannt waren. Im Urteil ist auch nicht dargelegt, wie der Angeklagte die von ihm angegebene Schadenssumme in Höhe von 100.000,-- DM errechnet hat. Unter diesen Umständen beruht die Unterstellung eines Warenwertes von 100.000,-- DM zugunsten des Angeklagten auf einem sachlichen Fehler; das Urteil ist insoweit lückenhaft.

Der Tatrichter wird die Frage des Versicherungs-

betrugs und des versuchten Betrugs, der zum Versicherungs-

betrug in Tatmehrheit stehen würde (BGHSt 11, 398), neu zu prüfen haben.

GC

Daher mußte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das gesamte Urteil einschließlich des Freispruchs auf-

gehoben werden.

Pfeiffer Loesdau RiBGH Dr. Mösl ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Pfeiffer

zipfel .. .Herdegen