Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 10.06.1975 – 5 StR 256/75

5. Strafsenat

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MWL?5

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Architekten Helmut Pr EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1939 in rum,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10.Juni 1975 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Dezember 1974 nach § 349 Abs.4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen,

Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafe ist auch für einen wiederholt einschlägig bestraften Täter hoch. Zwar hat der Angeklagte zahlreiche, meist kleinere Betrügereien begangen. Er hat jedoch in keinem Falle einen Schaden verursacht, der den Betroffenen empfindlicher traf.

Hier stößt vor allem die Bemessung der Einzelstrafen auf Bedenken. Das Landgericht verhängt für jede der in Berlin begangenen 32 Betrugstaten 10 Monate Freiheitsstrafe, gleichgültig, ob der Angeklagte in einem Luxushotel höhere Schulden hinterließ, ob er Sachen anschaffte,

"die nicht lebensnotwendig waren", oder ob er in Kaufhäusern auf Lebensmittel oder andere Waren aus war,

Dr

deren Wert nicht wesentlich über dem lag, den § 248a StGB (§ 263 Abs.4 StGB) andeutet. Betrügereien so unterschiedlichen Gewichts jeweils ohne weiteres mit gleicher Strafe zu ahnden, stößt jedenfalls dann auf Bedenken, wenn der

Tatrichter wesentliche Unterschiede zwischen einzelnen Taten in den Strafzumessungsgründen selbst hervorhebt. Auch der Urteilszusammenhang verstärkt die Besorgnis, das Landgericht habe belastende Umstände weniger Taten zum Nachteil des Angeklagten bei allen Taten berücksichtigt und darüber hinaus einen durch keine Feststellungen gekennzeichneten "Lebensstil" des Angeklagten schlechthin zum Maßstab erhoben.

Damit konnten die genannten Einzelstrafen, die wenigen übrigen sowie die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Horstkotte