Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 06.06.1975 – 2 StR 188/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 188/75 BESCHLUSS bb ‚FT
in der Strafsache gegen
den Elektrotechniker Said Abd A, zur Zeit un-
bekannten Aufenthalts, geboren am EB 1943 in Jerusalem,
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 12. März 1973 im Ausspruch über die Geldstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann die Geldstrafe nicht bestehen bleiben: Wie die Urteilsgründe erkennen lassen (UA S. 7), hat das Landgericht diese Strafe nur ausgesprochen, weil sie in dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden § 392 Abs. 1 Satz 1 AbgO aF zwingend vorgeschrieben war. Inzwischen ist § 392 Abs. 1 Satz 1 AbgO dahin geändert worden, daß Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr verhängt werden muß (Art. 161 Nr. 2 a EGStGB 1975). Damit ist die gesetzliche Grundlage für die kumulativ verhängte Geldstrafe entfallen, Da
nach den Strafzumessungserwägungen auch ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer nach neuem Recht (§ 41 StGB 1975) ebenfalls auf eine Geldstrafe erkannt hätte, war der Ausspruch hierüber mit der Folge aufzuheben, daß die Geldstrafe wegfällt.
Die Änderung des Strafausspruchs hat auf die Ent-
scheidung über die Kosten des Rechtsmittels keinen Einfluß.
willms Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg