Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 05.06.1975 – 2 StR 743/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BR mn In
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 743/75 BESCHLUSS PET,
in der Strafsache
gegen
den Stahlbauschlosser Klaus Herbert D EB, ohne festen
Wohnsitz, geboren am EB 1938 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April gemäß 88 346, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
Il.
Der die Revision des Angeklagten verwerfende Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Juni 1975 wird aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 28, August 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Der Angeklagte hat am 20. März 1973 nach vorausgegan-
genem Streit eine Prostituierte durch Messerstiche getötet,
mit der er damals als Zuhälter zusammenlebte. Das Schwurge-
richt hat ihn deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheits-
strafe von acht Jahren verurteilt.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten ge-
gen das Urteil als unzulässig verworfen, weil die Begründung
der Revision nicht rechtzeitig erfolgt sei. Das beruht auf
einem Irrtum. Die Revisionsbegründung ging am 21. April 1975,
also vor Ablauf de: am 24, April 1975 endenden Begründungsfrist beim Landgericht ein. Der Verwerfungsbeschluß ist deshalb aufzuheben.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Verfahrensbeschwerden und zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum kachteil des Angeklagten ergeben, Jedoch kann das Urteil auf die Sachrüge im Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Schwu:'gericht ist in Anwendung der 88 Lu Abs. 3, 51 Abs. 2 StGB aF von einem Strafrahmen von einem Jahr und drei lMonaten bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.
sach dem seit 1. Januar 1975 geltenden Recht wäre gemäß 88 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten anzunehmen. Die erkannte Strafe nähert sich der Obergrenze SO, daß sich nicht ausschließen läßt, das Schwurgericht würde bei Anwendung des neuen Rechts auf eine geringere Strafe erkannt haben. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten.
Das Landgericht wird bei seiner neuen Entscheidung über die Höhe der Strafe die Anwendbarkeit des § 213 StGB erneut zu prüfen haben. Es wird dabei nicht an die Annahme des angefochtenen Urteils gebunden sein, nicht durch die Schimpfworte, sondern nur durch das Gekeife des Opfers sei der Angeklagte gereizt und zur Tat hingerissen worden. Es wird zu beachten haben, daß es bei der Prüfung, ob eine schwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift gegeben war, auf eine Gesamtwürdigung ankommt, die auch das frühere Verhalten des Opfers einschließt, und daß die Schwere sich auch
aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben kann (BGH, Urteil vom 18. Februar 1968 - 3 StR 321/68 -), wobei auch die Art, in der diese Kränkungen mitgeteilt werden, nicht ohne Bedeutung ist. In dieser Beziehung könnte auch der Umstand bedeutsam sein, daß die Getötete den Angeklagten selbst dazu gebracht hatte, auf die ihm gebotene Chance eines ordentlichen Broterwerbs zu verzichten und ihr Zuhälter zu werden, ihn dann als "dreckigen Zuhälter" beschimpfte und eine Anzeige wegen Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen in Aussicht stellte.
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