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BGH Beschluss vom 27.05.1975 – 1 StR 202/75

1. Strafsenat

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77

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 202/75 BESCHLUSS E73

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Hansjörg C EEE» zus CE, geboren am ED 1947 in ve, Kreis To, zur Zeit in Haft,

wegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg ‘vom 18. Dezember 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Fall II 10 der Urteilsgründe (KJG-Heim Aichach)

2. im zugehörigen Einzelstrafausspruch und im Ausspruch der Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Im Fall II 10 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen menschengefährdender Brandstiftung (Verbrechen nach § 306 Nr. 2 StGB) nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß das Freizeitheim der Katholischen Jugend in Aichach zur Wohnung von Menschen diente. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Angeklagte das Heim zu einer Zeit in Brand setzte, zu der sich dort Menschen aufzuhalten pflegten (§ 306

- 3 -

Nr. 3 StGB). Die Strafkammer führt aus, das Heim habe regelmäßig tagsüber Menschen zum Aufenthalt gedient (UA S. 10, 14). Der Angeklagte legte den Brand aber gegen 23 Uhr 45.

Die teilweise Aufhebung des Schuldepruchs führt zur Aufhebung des zugehörigen Einzelstraf- und des Gesamtstrafenausspruchs.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

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