Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 14.05.1975 – 2 StR 152/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 152/75 BESCHLUSS / 44.75 in der Strafsache gegen
1. den Reiseleiter Angelo A ME, ohne festen Wohnsitz, geboren am e 1930 in IE /Kreis VER di’ Au /
Italien,
2. den Rentner Mario Me aus WERNE -KEEED, geboren am ED 1926 in P@EEEM/Kreis TElm/Italien,
3, den Arbeiter Angelo P CHEND zus NE.- a, geboren am En 1923 in MEB/ Italien,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
LU
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. August 1974
1. im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
2, dahin ergänzt, daß die Untersuchungshaft je auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Auf die Sachrügen kann der Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafen nicht bestehen bleiben, weil 8 392 AbgO eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe seit dem 1. Januar 1975 nicht mehr zwingend vorschreibt und der Ausspruch
einer besonderen Geldstrafe jetzt ausschließlich nach
§ 41 StGB nF möglich ist. Insoweit wird das Landgericht neu zu entscheiden haben. Im übrigen hat der Senat den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nach den Gründen ergänzt, wo ausdrücklich Anrechnung auf die Freiheitsstrafen angeordnet ist (vgl. BGHSt 24, 29).
Die weitere Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Mangel zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die bloße Erwähnung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG im Urteilssatz versteht der Senat nicht als gleichzeitige Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln; sie steht ersichtlich nur in Zusammenhang mit der Annahme eines besonders schweren Falles nach 8 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG (vgl. BGHSt 25, 385).
Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer