Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 06.05.1975 – 1 StR 144/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 14h/5 URTEIL 5,75
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmeister Herbert TB aus
VE, Krs. RA, geboren am EEE 1941 in Smme/CSR,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, zipfel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof We in der Verhandlung,
Regierungsdirektor ui bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Dezember 1974 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
bed
vründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (8§ 176 Abs. 1, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts. Dagegen hat die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge Erfolg.
I. Die auf das Rechtsmittel des Angeklagten gebotene umfassende Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte gegenüber den beiden betroffenen Mädchen jeweils zwei selbständige strafbare Handlungen, nämlich zunächst eine Einzeltat und danach eine auf nachträglich gefaßtem Gesamtvorsatz beruhende fortgesetzte Tat begangen hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zwar jeweils den ersten Geschlechtsverkehr deshalb als selbständige Handlung gewertet, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte schon vor der Tat die Absicht hatte, mit den Mädchen künftig weiteren sexuellen Mißbrauch zu treiben (UA S. 6). Diese Begründung wäre für sich allein bedenklich, weil ihr entnommen werden könnte, die Strafkammer habe übersehen, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz noch bei Verwirklichung des ersten Tat-
akts gefaßt werden kann (BGHSt 15, 268, 271), und zwar
bis zu dessen Beendigung (BGHSt 19, 323). Das Urteil führt aber weiter aus, daß der Angeklagte den Gesamtvorsatz jeweils erst vor Begehung der zweiten Tat faßte, nachdem er anläßlich der ersten Tat die Bereitschaft der Mädchen zu sexuellen Handlungen mit ihm erkannt hatte (UA S. 6 u.). Hierin - insbesondere in der Wahl der Zeitform der Vorvergangenheit für den letztgenannten Nebensatz - liegt
ein ausreichend sicherer Anhaltspunkt dafür, daß der Tatrichter nicht positiv zum Ausdruck bringen oder auch nur eine dahingehende Möglichkeit offenlassen wollte, der Angeklagte habe sich bereits während der Vornahme der ersten
sexuellen Mißbrauchshandlung zu deren künftiger Fortsetzung entschlossen. Vielmehr ist das Urteil dahin zu verstehen, daß der Gesamtvorsatz nach Überzeugung des Tatrichters den ersten - in sich abgeschlossenen - Tatbegehungen nachfolgte, wenngleich der Angeklagte dabei auch die zuvor gewonnenen Erkenntnisse von der Bereitschaft der Mädchen zu weiteren Intimitäten verwertete; diese Feststellung ist denkgesetzlich möglich und auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Auch die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
II. Dagegen rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht zum Strafausspruch, daß die Strafkammer den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 n.F. StGB zugrunde gelegt hat, ohne das Vorliegen besonders schwerer Fälle des sexuellen Mißbrauchs (§ 176 Abs. 3 n.F. StGB) zu prüfen. Der Tatrichter sah sich an der Anwendung von § 176 Abs. 3 n.F. StGB dadurch gehindert, daß diese durch das 4, StrRG ein-
gefügte Bestimmung zur Tatzeit noch nicht geltendes Kecht war,und hielt deshalb § 176 Abs. 1 n.F. StGB im Verhältnis zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB für das nach 82
Abs. 2 Satz 2 a.F. (§ 2 Abs. 3 n.F.) StGB anzuwendende mildere Gesetz (UA S. 6/7). Er hat hierbei verkannt, daß die Frage nach dem milderen Gesetz sich nicht nach einem Vergleich der allgemeinen Strafdrohungen, sondern danach beurteilt, welche Regelung für den Einzelfall nach seinen besonderen Umständen die mildere Beurteilung zuläßt
(RGSt 60, 123, 125; 75, 306, 310; BGHSt 20, 22, 29/30; 20, 74, 75). Bei richtiger Betrachtung hätte daher berücksichtigt werden müssen, daß der für besonders schwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 3 n.F. StGB vorgesehene Strafrahmen dem die Beurteilung solcher Fälle einschließenden: Regelstrafrahmen des
§ 176 Abs. 1 a.F. StGB entspricht und daß der Tatrichter zur Milderung dieses Strafrahmens nur bei Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 1 n.F. StGB (wie früher bei Zubilligung mildernder Umstände im Sinne von § 176 Abs. 2 a.F. StGB) oder eines nicht durch die Merkmale des § 176 Abs. 3 n.F. StGB qualifizierten Falles befugt ist. Mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 a.F. StGB hat die Strafkammer ohnehin nicht angenomnen. Andererseits bestand aber durchaus Anlaß zur Einordnung des durch vielfache Beischlafsvollziehung (§ 176 Abs. 3 n.F. StGB Regelbeispiel 1) gekennzeichneten Tatgeschehens in den Bereich der besonders schweren Fälle. Da das Urteil eine dahingehende Nachprüfung nicht vorgenommen hat,
vo
ist die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der darauf beruhenden Aussetzungsanordnung geboten.
Pfeiffer . Loesdau Pikart
Woesner Zipfel