Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 25.04.1975 – 5 StR 474/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 474/75 309.75
BUNDESGEW:CHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL un
in der Strafsache nn gegen
den Fischereigehilfen
Michael Paul » (EEE =.: ::20m, geboren am EEE 1353 in z2& CN.
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Totschlags
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der 5.Strafsenat ües Bundesgerichtsnors nat in der Sitzung vom 30.September !375, an der teilgenommen haben:
Yorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr RER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt MM aus ze
als Verteidiger,
Justizangestellte u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer bei dem Lanägericht Itzehoe vom
25.April 1975 werden verworfen,
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der lLandeskasse
auferlegt.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von den Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet, weil das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei für die Tat des Angeklagten "niedrige Beweggründe" verneint hat.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte zur Tötung seines Opfers bestimmt worden, weil er befürchtete, er werde Nerneut dem - unberechtigten -— Vorwurf einer Vergewaltigung ausgesetzt werden", wenn ihn jemand mit der nackten Frau, die entgegen ihrem zunächst willigen Verhalten während des scheinbar einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs plötzlich zu schreien angefangen hat, ihn am Deich anträfe (UA 5.21). Dieser Beweggrund des zur Tatzeit gerade 21 Jahre alten, reifeverzögerten Angeklagten reicht nach dem Grade seiner Verabscheuungswürdigkeit nicht an die in § 211 StGB als Beispiel eines niedrigen Beweggrundes angeführte Absicht heran, eine andere — tatsächlich oder vermeintlich begangene - Straftat zu verdecken, Das räumt die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung auch
grundsätzlich selbst ein. Ihr Vorbringen, dieses Tötungsmotiv werde dadurch zu einem niedrigen Beweggrund, weil der Angeklagte selbst schuldhaft die ihn verdächtig machende Lage herbeigeführt habe, findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Getötete ist nämlich in angetrunkenem Zustand mit dem ihr unbekannten Mann nachts zu dem Deich gegangen und hat seine Tragen, die darauf zielten, ob sie mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden sei, bejaht. Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung der später Getöteten, die ihre Willens- und Widerstandsfähigkeit beseitigte, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht (UA S.18,19). Die für den Angeklagten sichtbaren und von ihm erkannten äußeren Trunkenheitsanzeichen der Frau waren auch nicht so erheblich, daß er deswegen ihre
Zustimmung zu seinem Vorschlag eines Geschlechtsverkehrs
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nicht als freiwillig erteilt und ernst gemeint hätte freuten äürfen. Das spätere Verhalten von Frau BEE .ar Li den Angeklagten nicht voraussehbar,
Zwar hat der Angeklagte durch seine der Tötungshandlung vorangegangenen, an dem Opfer entsprechende Spuren hinterlassende Körperverletzungen selbst schuldhaft dazu beigetragen, Sich dem Verdacht einer Vergewaltigung auszusetzen. Jedoch macht der Urteilszusammenhang deutlich, daß die sich steigernden Mißhandlungen dadurch motoviert waren, das plötzlich ausbrechende, anhaltende Schreien der nackt am Boden liegenden Frau zu beenden, um nicht bei ihr entdeckt und zu Unrecht wegen Vergewaltigung strafrechtlich verfolgt zu werden (UA 5.9). Wenn das Landgericht bei diesem Angeklagten deshalb trotz des ausdrücklich hervorgehobenen objektiven Mißverhältnisses zwischen Anlaß zur Tat und gewolltem Erfolg die Begleitumstände der Tat nicht als auf "tieister Stufe" stehend betrachtet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
Il.
1) Die Verfahrensbeschwerde des Nebenklägers greift "nicht durch.
Das Landgericht hat seine Wahrheitserforschungspflicht nicht verletzt. Das Tandgericht hat den Hilfspeweisamtrag des Nebenklagevertreters abgelehnt, zum Beweis der fehlenden Einwilligung der Getöteten in einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten ihren Ehemann, den Nebenkläger, erneut als Zeugen darüber zu vernehmen, daß seine Frau sonst regelmäßig die Pille einnahm, sie an jenem Tage vergessen hatte und im Übrigen über ihre Periode laufende Eintragungen im Kalender machte, weil das. Beweismittel völlig ungeeignet sei (UA S.20). Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Bestätigung der behaupteten Beweistatsachen durch den Mebenkläger konnte keine brauchbare Grundlage [ür tatrichterliche Schlußfolgerungen darüber bilden, wie seine
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getötete Zheflrau sich in seiner “bwesenneit unter nicht unerheblichem Alkoholeinfiuß gegenüber dem Ann: ütrten tatsächlich verhalten hat. Die Ablehnunnz de» !!iLL{sbewcisamtrages bedeutet entgegen Ger Ansicht der Bevision auch keine unzulässige Vorwegnahme der
DBeweiswiirdigung.
2) Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint, daß der Angeklagte Trau BIMMM zur TYerdeckung der unmittelbar zuvor begangenen Körperverletzungen getötet habe. Der Angeklagte hatte ihr durch Schläge mit der Hand und Hiebe mit der Faust erhebliche Verletzungen im Halsbereich zugefügt (UA S.11,20). Jeäoch hat die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten geglaubt, daß er ausschließlich darauf bedacht war, einer — unberechtigten — Strafverfolgung wegen Vergewaltigung zu entgehen und es ihm auf die Veräaeckung irgendwelcher sonstiger straibaren Verhaltensweisen nicht ankam. Damit erledigt sich zugleich das Vorbringen der Revision, mit dem sie das Fehlen ausdrücklicher Erörterungen darüber bemängelt, ob nicht der Angeklagte Frau BI setötet hat, um die durch seinen Geschlechtsverkehr mit ihr begangene Beleidigung des Ehemannes zu verdecken.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keine zum Vorteil oder auch
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zum Nachteil (§ 301 StPO) wirkende Verletzung sachlichen Strafrechts ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
Generalbundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte