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BGH Beschluss vom 25.04.1975 – 2 StR 98/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 98/75 BESCHLUSS Day FE

in der Strafsache

gegen

1. den Busfahrer Albert H DB aus TBB, geboren am > 1925 ir NGEM/Kreis Tann

2. den Kraftfahrer Josef S ED aus IB, zeboren an EEE 1915 in V/Kreis VCEEEn- 7 ,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Hg wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Sg wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Geldstrafe gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

IV. Der Angeklagte Sg hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt.

Gründe§

Die vom Angeklagten Hgg unter Beschränkung auf den Strafausspruch, vom Angeklagten Sg unbeschränkt eingelegten Revisionen haben nur deshalb teilweise Erfolg, weil seit dem 1. Januar 1975 zusätzliche Geldstrafen nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden dürfen.

Nach den Ausführungen der Urteilssründe ist beim Angelklarten | auszuschlieö3en, das das Landgericht bei Anwenduns des jetzt geltenden Kechts auf eine Geldstrafe erkannt hätte, Der Senat hat insoweit abschließend den Wegfall der Gelästrafe angeordnet. Beim Angeklagten Ip bleibt die Möglichkeit offen, daß gegen ihn keine oder eine geringere Geldstrafe ausgesprochen worden wäre. Der Senat hat deshalb bei ihn

die Sache zu neuer Entscheidung über den Ausspruch einer Geldstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben,

Schumacher wWillms Kirchhof

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