Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 23.04.1975 – 2 StR 127/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dr
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 127/75 BESCHLUSS Iyı FE
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Hans Georg M ED aus KB, geboren ar > 1939 in DEE» zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
IE
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Oktober 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) wegfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen "aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 25, 385) ist neben einer Verurteilung aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG für eine tateinheitliche Verurteilung auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG regelmäßig kein Raum, weil insofern ein Verhältnis der Subsidiarität besteht. Die Änderung des Urteils in diesen Punkt würde an sich den Strafausspruch unberührt lassen.
Indessen kann dieser hier deshalb keinen Bestand haben, weil die dem Angeklagten wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zugebilligte Strafmilderung seit dem Inkrafttreten des § 49 StGB 1975 die Beachtung der wesentlich geringeren Höchststrafe von 7 Jahren und 6 Monaten erforderlich macht, während das Landgericht bei der Strafbemessung noch von der bis dahin geltenden zehnjährigen Höchststrafe gemäß § 11 Abs. 4 BetMG ausgegangen ist, Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer angesichts der stark herabgesetzten Obergrenze des Strafrahmens auf eine geringere Freiheitsstrafe als vier Jahre erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben, Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Willms Kirchhof Müller Baumgarten