Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 16.04.1975 – 2 StR 96/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ot
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 96/75 BESCHLUSS var
in der Strafsache
gegen
1. den Weber, jetzt Barmann Joan T EP aus Tomi / MB, geboren an EEE 1925 in AB (Rumänien),
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Kellner und Kraftfahrer Joszef Nie aus Trap / vB, geboren am NEED 941 in BB, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen versuchten Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten TB gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Juli 1974 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten TEEEB sowie die Revision des Angeklagten
Ne werden verworfen.
III, Der Beschwerdeführer N@@ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Einzelausführungen der Revisionen sind unbegründet. Schuld- und Strafausspruch gegen beide Angeklagten begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat es lediglich unterlassen, zu prüfen, ob aus der im angefochtenen Urteil gegen den Beschwerdeführer TB erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und den im Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 12. Oktober 1973 erkannten Einzelstrafen unter Auf-
- 3- lösun;s der dort gebildeten und soweit ersichtlich auch nicht, verbUlten vesumtLatrafe eine neue Gesamtstrale zemin § 79 StGB ar, § 5b StaR 1975 zu bilden war. Zur Nachholung dieser Entscheidung war die Sache zurückzuverweisen.
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg