Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 09.04.1975 – 2 StR 661/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 661/74 BESCHLUSS GF.AFE
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Gerhard Me aus REM, zeboren am EEE 1939 in Mei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Februar 1974
1. im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß bei den in der Klammer aufgeführten Vorschriften $ "248" durch $ "240" ersetzt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisimsechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Urteilsspruch war lediglich insoweit zu berichtigen, als in der Klammer anstelle des von der Strafkammer angewendeten § 240 StGB infolge eines offensichtlichen Schreibversehens der § 248 StGB aufgeführt ist.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, Die Strafkammer führt auf S. 16 UA aus, daß für die Brandstiftung mehrere Motive des Angeklagten denkbar seien, ein bestimmtes Motiv aber nicht festgestellt werden könne. Gleichwohl legt sie bei der Strafzumessung dem Angeklagten zur Last, daß sein Entschluß, das Efeuhaus abzubrennen, "als Ausfluß eines kriminellen Gewinnstrebens gedeutet werden müsse" (UA S. 18). Hierin liegt ein Widerspruch, den der Senat aus den Urteilsgründen nicht zu lösen vermag: Wenn das Motiv des Angeklagten offen bleiben muß, kann nicht doch ein bestimmtes Motiv - kriminelles Gewinnstreben - als Strafschärfungsgrund herangezogen werden,
Die verschiedenen Erwägungen der Strafkammer wären nur dann miteinander vereinbar, wenn die Kammer zum Ausdruck gebracht hätte, daß zwar ein bestimmtes Motiv nicht festzustellen sei, jedenfalls aber ausschließlich die von ihr auf S. 16/17 UA aufgezeigten, in der Tat auf Gewinnstreben hindeutenden Motive (Schutz vor Schadensersatzforderungen; Versicherungsvorteile) in Betracht kämen. Daß die Kammer dies sagen wollte, kann indessen dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Urteilsgründe können ebenso auch dahin verstanden werden, daß nach Ansicht der Strafkammer über die angeführten Beispiele hinaus noch andere Motive denkbar sind.
Die bestehenden Unklarheiten gebieten die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle der Anstiftung zur Brandstiftung. Dies führt zur Aufhebung auch der anderen Strafaus-
sprüche, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie
von der Höhe der für die Anstiftung verhängten Einzelstrafe beeinflußt worden sind.
Schumacher Willms Müller
Baumgarten Meyer