Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 19.03.1975 – 2 StR 27/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 27/75 URTEIL NEAR

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Herbert Eduard F aim

aus ME, geboren ar NEE 1941 in Au,

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. willmss Kirchhof Dr. Müller Baumgarten

| als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

| Justizhauptsekretär um» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom

20. September 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 51. Oktober 1973 wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl in einem schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende

( I BE

- 3 -

Senat dieses Urteil am 26. Juni 1974 unter Verwerfung

des weitergehenden lkechtsmittels im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Urteil vom 20. September 1974 hat die Strafkammer wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die vom Angeklagten erneut eingelegte Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.

Die Revision beanstandet, daß sich im Falle der Beihilfe zum Diebstahl "das angefochtene Urteil nicht an den Tatbestand des Urteils vom 31. Okt. 1973" halte. Die Behauptung ist unzutreffend. Die von der Strafkammer zum Strafausspruch getroffenen neuen Feststellungen und ihre Folgerungen hieraus widersprechen in keinem Punkt den Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch. Die Strafkammer geht nicht etwa davon aus, daß der Angeklagte den früheren Mitangeklagten Fi zu seinem Diebstahl veranlaßt habe. Sie wertet strafschärfend nur, daß er Fi seine Hilfe "von Anfang an zugesagt" habe (UA S. 7). Das aber steht in Einklang mit den nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils.

Auch im übrigen läßt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung zur Hehlerei ausführt, daß "durch die Übernahme des Absatzes des größten Teils der Beute für den Verurteilten Fi die Tat erst wirklich lohnend wurde" und "das Eingreifen des Angeklagten erst eine reibungslose und schnelle Versilberung der Beute ermöglichten", so hebt sie damit die besondere Tragweite und die Intensität des hehlerischen Handelns des Angeklagten hervor. Dagegen ist nichts einzuwenden. Im übrigen kann, wie

- 4 -

hier der zweite Diebstahl Fi@WWWbs im Kaufhof Mainz deutlich macht, die "wirklich lohnende! und. vor allem schnelle Versilberung der Diebesbeute für den Vortäter ein besonderer Anreiz sein, weitere gleichartige Straftaten zu begehen; auch dies kann beim Hehler strafschärfend ins Gewicht fallen.

Schließlich geben auch die §§ 27, 49 StGB 1975 Keine: Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung für die Beihilfe zum Die stahl von der nach § 49 StGB aF gegebenen Milderungsmögli. keit Gebrauch gemacht. Daß sie dabei eine "wesentliche" Milderung nicht für gerechtfertigt erachtete, ist kein Rechtsfehler. Nach den gesamten Strafzumessungserwägungen ist auszuschließen, daß sie bei Anwendung des § 49 StGB 1 auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

Schumacher RiBGH Prof.Dr.Willms kann Kirchhc nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Schumacher

Müller Baumgarten