Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 11.03.1975 – 1 StR 708/74

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_708/74 BESCHLUSS M R. +5

in der Strafsache

gegen

1. den Maurer Bernhard Ro zus MAREEEED, geboren an EEE 19.6 in ScHiummp.

2. den Hilfsarbeiter Walter Cem „aus Mi, geboren am NEED 1945 in ScHuuuuummp.

beide zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Sachhehlerei u.a.

Nez

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. April 1974 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte Rosenberg im Fall II 2 und beide Angeklagten im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen gegen beide Angeklagten.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründes

Das angefochtene Urteil läßt nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersehen. Das Revisionsgericht hat jedoch zu berücksichtigen, daß die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 259 StGB keine gesetzliche Beweisregel mehr kennt. Insoweit sind die Feststellungen nicht eindeutig. Das Landgericht führt einerseits aus, daß ReiB-WE in sen Fällen II 2 und 3, CE in Falle II 3 der

Urteilsgründe wußten, es handle sich um Diebesgut (UA S. 6), während es an anderer Stelle zu diesen Fällen darlegt, die Angeklagten hätten den Umständen nach annehmen müssen, die in Betracht kommenden Waren seien gestohlen worden (Verstoß gegen steuer- und waffenrechtliche Vorschriften wäre keine strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB nF) - UAS. 14, 15 - .

Der Senat kann danach nicht völlig ausschließen, daß der Tatrichter unter Anwendung der inzwischen weggefallenen gesetzlichen Beweisregel in den genannten Fällen zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangt ist.

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