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BGH Beschluss vom 06.03.1975 – 5 StR 434/75

5. Strafsenat

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5 S$tn 434/75 AAN AA. FS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Cevat GES aus EP, geboren am EEE 1951 in N (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.November 19375 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover - Schwurgerichtskammer - vom 6.März 1975 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben. Die Sache wird an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt;

"a) Das Schwurgericht begründet seine Annahme, daß der Angeklagte bereits mit dem ersten Messerstich das Maß der gegenüber dem Angriff erforderlichen Verteidigung überschritten habe, mit der Erwägung, zur Abwehr würde es ausgereicht haben, wenn er dem Angreifer das Messer wiederum nur vor den Körper gehalten hätte, weil Vezir DW ihn auch kurz zuvor auf diese Verteidigungsgeste hin losgelassen habe (UA S.19).

Damit sieht das Schwurgericht die Grenzen der Notwehr rechtsirrig zu eng. Wer rechtswidrig körperlich angegriffen wird, darf nach den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen dasjenige für ihn erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Er ist regelmäßig nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (BGHSt 24,356,358 m.weit.Nachw.).

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Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes hätte der Angeklagte sich nur dann auf das bloße Vorhalten des geschlossenen Klappmessers zu beschränken brauchen, wenn er bei de ser Art der Verteidigung mit einem sicheren Abwehrerfolg hätte rechnen können. Für diese Möglichkeit bieten die Feststellungen des Urteils keine Stütze, sondern ergeben eher das Gegenteil. Danach hat Vezir DW sich kurz zuvor durch das bloße Vorhalten des Messers gerade nicht nachhaltig beeindruckt gezeigt. Vielmehr hat er den Angeklagten daraufhin nur für den Augenblick losgelassen, ihn aber, als er diagonal über die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Fußweg davonlief, erneut verfolgt und rechtswidrig körperlich angegriffen (UA S.6). Hinzu kommt, daß Vezir DEM, der dem Angeklagten offenbar körperlich überlegen war, ihn schon bei dem Vorfall am 21.Mai 1974 ohne berechtigten Anlaß brutal mißhandelt und anschließend mit den Worten bedroht hatte: 'Ab heute sei vorsichtig, ich werde Dich umbringen!' (UA S.4). Bei dieser rabiaten Haltung seines Gegners mußte der Angeklagte befürchten, von ihm bei erneutem nur demonstrativem Vorhalten des Messers allenfalls wieder nur für vorübergehend losgelassen und anschließend weiter verfolgt zu werden. Erneute Flucht, die ihm als schimpfliche Feigheit hätte ausgelegt werden können, war ihm ebenfalls nicht zuzumuten. Nach alledem ging der erste, in den Oberarm Vezir DB treffende Messerstich des Angeklagten nicht über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinaus, sondern war als die gebotene Verteidigungshandlung nach § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt.

Auf dem dargelegten, von der Revision ausdrücklich gerügten Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Denn die der Schwurgerichtskammer schon im Ausgangspunkt unterlaufene rechtliche Fehlbeurteilung hat ersichtlich die das weitere Geschehen betreffende Beweiswürdigung, insbesondere zur inneren Tatseite, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt.

Zum mindesten läßt sich das nicht mit Sicherheit ausschließen.

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b) Die Feststellung, der Angeklagte sei sich nach dem ersten Stich bewußt geworden, daß Vezir DM kein Messer bei sich hatte und ihn nicht weiter angreifen wollte (UA 5.7), kann noch durch einen weiteren Rechtsirrtum beeinflußt sein.

Ihre tatrichterliche Überzeugung, daß sich beim Angeklagten ein dahingehender Bewußtseinswandel vollzogen habe, hat die Schwurgerichtskammer erkennbar durch Rückschluß aus der von den beiden unbeteiligten Augenzeugen FE und Ri ziaubhaft geschilderten äußeren Tatsituation gewonnen, wonach Vezir DEE sich bereits nach dem ersten Messerstich völlig passiv verhalten und dem Angeklagten mit herunterhängenden Armen vornübergebeugt gegenübergestanden habe (UA S.17,20). Eine solche Schlußfolgerung ist grundsätzlich zulässig. Sie verstößt hier auch weder gegen die Denkgesetze noch gegen ausnahmslos gültige Erfahrungsregeln.

Die Urteilsgründe enthalten jedoch keinerlei Angaben darüber, ob und inwieweit es sich auf die Beobachtungs- und Wahrnehmungsfähigkeit des zunächst mit Verteidigungswillen handelnden Angeklagten ausgewirkt hat, daß er auf den nach seiner Vorstellung ebenfalls mit einem Messer bewaffneten Vezir DE aus Angst blindlings eingestochen hat (UA S.6, 14,15). Der Ausdruck 'blindlings einstechen' ist zwar nicht ganz eindeutig, besagt aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, daß der betreffende Messerstecher seinem Gegner die festgestellte Vielzahl von Stichen nicht nur wahllos an beliebigen Körperstellen, sondern auch in zeitlich dichter Aufeinanderfolge beigebracht hat. Daß die Angst vor Vezir DEE trotz dessen Passivität nach Empfang des ersten Messerstichs bei dem Angeklagten möglicherweise noch nicht abgeklingen war, sondern die ganze Stichserie über gleichbleibend anhielt, hat die Schwurgerichtskammer ausdrücklich offengelassen (UA S.19). Wer auf seinen Widersacher, von dem er in der hier geschehenen Weise verfolgt und rechtswidrig körperlich angegriffen wird, solchermaßen aus Angst

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siebenmal blindlings einsticht, kann in seiner Fähigkeit, die Reaktion des Gegners auf die einzelnen schnell aufeinanderfolgenden Stiche zu beobachten und richtig einzuschätzen, beeinträchtigt sein. Nach der Lebenserfahrung liegt eine Herabsetzung oder auch völlige Beseitigung des Auffassungsvermögens nahe. Daraus erklärt es sich, daß das Gesetz Furcht, Verwirrung oder Schrecken bei der Überschreitung der Notwehr als Entschuldigungsgründe anerkennt.

Mangels jeglicher Erörterungen zu diesem Punkte ermöglichen die Urteilsgründe im Revisionsrechtszug keine Nachprüfung, ob das Schwurgericht die hier in Betracht kommende Möglichkeit einer durch Angst bedingten Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit des blindlings zustechenden Angeklagten bedacht und sie gegebenenfalls bei der Beweiswürdigung in rechtlich zutreffender Weise mitberücksichtigt hat. Vielmehr besteht die Besorgnis, daß es diese naheliegende Möglichkeit außer acht gelassen hat, Das läßt sich jedenfalls nicht ausschließen.

Be

Auf diesem etwaigen Rechtsirrtum kann es beruhen, daß die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten trotz möglichen Fortdauerns seiner Angst vor Vezir DEN für die restlichen sechs Messerstiche den Verteidigungswillen abgesprochen und auch ein Handeln in Putativnotwehr verneint hat (UA S.20)".,

Dem tritt der Senat bei.

Sarstedt Schmidt Herrmann

Fuhrmann Horstkotte