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BGH Beschluss vom 19.02.1975 – 2 StR 24/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 24/75 - BESCHLUSS 49. 2 r 75

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinz Rudolf H EEEEE> au: i@iB-DEE, zeboren am GE 1946 ir Ma,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

23. Juli 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der mit der Revision erhobenen allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der an sich maßvolle Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht eine nach 8 44 Abs. 1d BZRG zu tilgende Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und

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sechs Monaten, die am 17. September 1965 ausgesprochen und nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt war, entgegen der Vorschrift des § 49 BZRG strafschärfend berücksichtigt hat.

Schumacher Wwillms Kirchhof

Müller Meyer