Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Entscheidung vom 17.02.1975 – 5 StR 330/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_330/75 1,7,75
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTFIL
in der Strafsache
gegen
den Tankwart Norbert NH EEE ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 350 in Ki,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
DL
Der 5b.Strafsenat des Tundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Juli 1%75, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr us
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr ES aus DEN
als Verteidiger,
Justizangestellte nn)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.Februar 1975 wird verworfen. Jedoch fällt der Klammerzusatz in der Urteilsformel weg.
Die Kosten der Revision einschließlich der durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Rechtsmittel, äas vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene Sachrüge läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil oder auch zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 301 StPO).
Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend wegen versuchten bewaffneten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, daß das Landgericht nicht von dem Regelstrafrahmen des 8 250 Abs.1 StGB alter oder neuer Fassung, sondern von dem in § 250 Abs.2 StGB a.F. beim Vorhandensein mildernder Umstände, in § 250 Abs.2 StGB 1975 für minder schwere Fälle vorgesehenen Ausnahmestrafrahmen ausgegangen ist, geht fehl,
Ob ein derartiger unbenannter Strafmilderungsgrund anzunehmen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters erheblich sind, zu beurteilen. Das Revisionsgericht kann die gebotene Abwägung und Würdigung nicht selbst vornehmen. Es kann und darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.
Zwar ist der Revision zuzugeben, daß einige Wendungen des angefochtenen Urteils, für sich betrachtet, den Eindruck erwecken, als habe das Gericht diese Entscheidung allein nach dem Gegenstand der Tat getroffen, ohne sonstige Umstände, insbesondere die "ungewöhnlich brutale" Tatausführung, zu berücksichtigen. Der Zusammenhang der
4A -
Strafzumessungsgründe ergibt indessen, daß die Strafkammer einen solchen Fe'ier nicht hegangen, soniern schon bei der Wahl des Strafrshmens alle für die Wertung der
Tat und der Täterpersönlichkeit bedeutsamen Gesichtspunkte gewürdigt hat. Daß sie sich für den milderen Strafrahmen entschieden hat, weil der Angeklagte ihr als ‘ ein noch unausgereifter, wenig gefestigter junger Mann erschienen ist, der die Tat nicht lange vorgeplant, bei aller Brutalität ihrer Ausführung in der Gewaltanwendung dennoch Maß gehalten und keine bleibenden Schäden verursacht hat, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen. Der Senat hat den Klammerzusatz in der Urteilsformel gestrichen, weil der Angeklagte nach den §§ 249,
250 Abs.1 Nr.1 und Abs.2, 43, 44, 223a, 73 StGB alter Fassung strafbar ist.
Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte