Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 07.02.1975 – 2 StR 599/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
O8
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 599/74 BESCHLUSS
AV FE
in der Strafsache
gegen
. den Elektriker Jürgen Heinrich G IE aus TED /
NP, geboren ar EEE 1946 in Se Dei,
den Metzgermeister Gerhard von Hab aus Tamm /11.- SCHEN, <eboren am UM 1956 in Tram /Tamw,
den Schwimm-Meister Waldemar 3 EB zus Frame /':- Sim, zeboren er 934 in Fran / ve,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Strafisenat Jdes Bundesgerichtshofs hat am 18. April 19/5 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten Gen gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Februar 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten von HB wird das vorbezeichnete
Urteil, soweit es ihn betrifft,
a) in den Strafaussprüchen der Fälle B3, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten BEER wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
a) in den Strafaussprüchen der Fälle B4, 6 und 7 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
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- 3.
5. Im Imfanm der Aufhebung an 1. und &. wird die !iache zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Ange-
klagten von HB und Beiil> werden verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten Ge» keinen Rechtsfehler. Ob, wie der Angeklagte Daiilb geltend macht, im Verfahren gegen ihn verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136 a StPO angewandt worden sind, braucht nicht entschieden zu werden; auf einem solchen Verfahrensmangel kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1974 zutreffend hervorhebt, das Urteil jedenfalls nicht beruhen.
Auf die Sachbeschwerden aufzuheben waren jedoch die Einzelstrafaussprüche in den Fällen, in denen die Angeklagten von HD und Des wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt sind: Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist durch § 260 StGB 1975 die Mindeststrafe für gewerbsmäßige Hehlerei von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt worden. Da die Strafkammer ihre Strafzumessung in diesen Fällen ausdrücklich an der früheren Mindeststrafe
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ausrichtet, kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß sie bei Anwendung des neuen Rechts auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte,
Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat die Aufhebung auch der gegen die Angeklagten von HB und DB verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge.
Die Einzelstrafen in den Fällen B 2 (von Hp) und B 3 (Bas ) bleiben von der Aufhebung unberührt, da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß ihre Höhe von der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt worden ist,
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg