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BGH Urteil vom 13.11.1958 – 4 StR 386/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_siR, 386/58
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen.
den Berginvaliden Max Oskar N EB aus REED - Süd, geboren an MP. ED EB ir zei,
wegen fortgesetzter schwerer räub. Erpressung U. 2.
hat der 4 Strafsenat des Bundeegerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1958, an der teilgenönmen haben;
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Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. GEB in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. rer bei der Verkündung als Vertreter der Bun esanwaltschaft, .
Justizangestellter ‚als Urkundsbeauter
er Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf- die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Gwoßen Strefkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 2. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei und zwei gefährlichen Körperverletzungen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Polizeiaufsicht ist. für zulässig erklärt und der vom Angeklagten am 15. November 1956 benutzte Meißel eingezogen worden.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1e Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte im Juli 1956, als die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehende Zeugin SEE, später verehelichte Ho:
sich, wie schon zuvor, wieder einmal weigerte, ihm das
von ihr erworbene "Geld zu geben, sie aufgefordert habe, ihre Schuhe auszuziehen, weil er zutreffend vermutete,
daß sie ihr Geld in einem der Schuhe versteckt habe. Da
sie dies ablehnte und es dem Angeklagten auch nicht gleich gelang, die Schuhe gewaltsam auszuüziehen, ergriff er ein Schälmesser, stach ihr damit in einen Fuß und, brachte ihr dadurch eine stark blutende Schnittwunde bei. Darauf gab sie ihren Dirnenverdienst dem Angeklagten heraus, der ihn für sich verbrauchte. Diese Handlung hat das Landgericht als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB und ferner als einen Teil.der von ihm begangenen fortgesetzten räuberischen Erpressung angesehen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhändlung hilfsweise den Beweisamtrag gestellt, einen ärztlichen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Zeugin Hoepker am Fuß unterhalb des Knöcheis Messerstichwunden aufweist,
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die zwei Jahre zurückliegen können oder ob etwa an dieser Stelle vorhandene Narben auch auf eine Verletzung durch Bierflaschenscherben zurückzuführen sein könnten.
Das Jandgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt und ausgeführt, es handele sich richt um einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsamtrag. Er habe auch keinen Anlaß zu Ermittlungen von Amts wegen geboten, weil sachgemäße Feststellungen im Sinne dieses Antrags nach so langer Zeit seit der Verletzung erfahrungsgemäß nicht mehr möglich seien.
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 244, 3538 Nr. 8 StPO. Sie ist begründet.
Die Meinung des Landgerichts, der Antrag sei als Beweisermittlungsamtrag anzusehen,, trifft nicht zu.
Sein Wortlaut, nämlich die Wendung, "ob" die Zeugin
Ho@i> Messerschnittwunden aufweise. ...,; könnte allerdings zir
nächst für die Ansicht der Strafkammer sprechen, daß es sich um einen Beweisermittlungsamtrag gehandelt habe, dem sie nur im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 244 Abs. 2 StPO hätte nachgehen müssen. Jedoch ist der "ortlayt verfahrensrechtlicher Erklärungen niemals allein maßgebend. Vielmehr kommt:es in erster Linie auf deren Sinn an (RGSt 64, 432; RGSt HRR 1953, Br. 1061; BGH 2 StR 18/50 Urteil vom 27.2.1951 = NIW 1951, 368
Nr. 24). Der Angeklagte hatte bestritten, Frau Hoepker . nit dem Schälmesser gestochen zu haben. Unter diesen Umständen hatte der Beweisamtrag ersichtlich den Sinn,
daß der Sachverständige darüber vernommen werden sollte, äaß eine Stichverletzung am Fuß der Zeugin :nicht. .
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festzustellen sei und eine etwaige Narbe ihrer Natur
nach auf auderc Verletzungen zurückzuführen sein müsse. kiihin konnte die Strafkammer ihn nicht allein im Hinblick auf das in ihm enthaltene Wort "obt als Beweisernittlungsamtrag bekandeln.:
Aber auch sonst sind Gründe hierfür nicht gegeben.
Für einen Beweisamtrag bedarf es nicht der be-. stimmten Behauptung einer Tatsache in dem Sinn, daß der Antragsteller sie so geltenä machen müsse, als: ob er eine auf zuverlässigen Unterlagen beruhende sichere Kenntnis von ihr habe. Das Erfordernis, daß aus dem Ansrag die Überzeugung des Antragstellers von der Wahrheit der behaupteten Tatsache und sein Vertrauen auf ein günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme hervorgehe, würde die Verteidigung des Angeklagten in unerträglichem Maße beschränken. Es genügt die Bezeichnung einer bestimmten Tatsache die er lediglich vermutet oder für möglich hält, auch wenn der Antragsteller nur eine geringe Hoffnung auf den Erfolg der Beweisaufnahme hegt (RG HERR 1933 Nr. 1061). Ein’ Beweisermitilungsamtrag liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für die Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten. B>weismittels feblt und er nur den Weg für die Stellung eincs Beweisamtrags bereiten, also lediglich die nachforschende Tätigkeıt des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken will, weil er erwartet, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit gewähren, eine bestimmte Tatsache, ‘die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellung . liegt, zu behaupten (RGSt 64, 432; RG HRR "1933 Nr. 1061)». Das gleiche wäre der Fall, wenn er durch seinen Antrag dem Gericht mur Veranlassung geben will, ‚eine solche Tatsache von sich aus zu, ermitteln.
Unter diesen Umständen durfte das Landgericht den Antrag nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen.
Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, sachgemäße Feststellungen im Sinne des Antrags des Angeklagten seien nach so langer Zeit erfahrungsgemäß nicht mehr möglich, ist nicht zutreffend; Ohne Kenntnis der Art der angeblichen Narben konnte sich das Landgericht ein Urteil über diese Trage nicht bilden. Es kann fernerhin nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ein Sachverständiger aus ihnen Schlüsse auf die Ursache der Verletzung ziehen kann, auch wenn seit dieser bereits zwei Jahre verstrichen sind. Auf. jeden Fell kann das Beweismittel nicht als völlig ungeeignet bezeichnet werden (§ 244 Abs. 3 StPO). Es kann schließlich euch nicht angenommen werden, daß die Strafkanmer zur Beurteilung dieser Frage die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 SiFO), zumal, wenn es die Narben überhaupt nicht gesehen hat. "
" Des Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden, und zwar in vollem Umfang, da die Strafkammer eine einheitliche Begehung mit den übrigen ohne Rechtsverstoß bejahten strafbaren Handlungen angenommen hat und ein einheitliches Geschehen rechtlich nur einheitlich beurteilt werden kann. -
In sachlichrechtlicher Hinsicht ist noch zu bemerken, aaß das Landgericht davon ausgeht, das Verhalten des Angeklagten habe sich ärei Jahre lang hingezogen (UA S. 3). Dieser Gesichtspunkt wird auch bei der Strafzumessung verwertet (UA S. 7). Die Feststellung steht jedoch mit dem
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übrigen Urteilsinhalt nicht im Rinklang. Frau HogD hat den Angeklagten im Frühjahr 1954 kennengelernt und vor ihrer Übersiedlung zum Angeklagten etwa vier Monate lang bei der Zeugin MED gewohnt (UA S. 5). Darnach dürfte sie erst im Herbst zum Angeklagten gezogen und Opfer seiner Erpressung geworden sein, da sie vorher über Geldmangel nicht geklagt hat. Somit würde sich nur .ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren ergeben. Dies ist für den Schuldumfang von Bedeutung und kann auch auf die Bemessung der Strafe einen Einfluß ausgeübt haben. Die Strafkamser wird Gelegenheit haben, diese Frage nachzuprüfen.
im übrigen läßt das angefochtene Urteil sachlichrechtliche Mängel nicht erkennen,
Rotderg - XKrumnme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner
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