Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Entscheidung vom 09.01.1975 – 4 StR 590/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

StR 590/74 _BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Fernmeldemonteur Klaus-Dieter S EB :

FO />i21z, geboren an muB 1951 in OEEEEEEED an Bein,

‚ den Arbeiter Gerhard 5 c OENB zus TÜREN /

Pfalz, dort geboren an Er 1957;

den Arbeiter Adolf C EEE zus vÜ /?221:, dort geboren an EEE 957,

den Arbeiter Heinrich Sch I) ON />£21z, dort geboren am EEE 1957,

den Hilfsarbeiter Waldemar L u EB zus TO / Pfalz, geboren am UND 1956 in TORE sn Roein,

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 28. September 1973

1. dahin geändert, daß die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223, 223 a, 47, 73 StGB a.F.) schuldig sind,

2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. September 1974, der den Angeklagten bekanntgemacht worden ist.

Auf die zutreffenden Ausführungen in diesem Antrag wird Bezug genommen.

Die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat gegen die jugendlichen Angeklagten SCHE CHE, 5 EEE unc 1 it auch deshalb geboten, weil seit der Tat zwei Jahre und zwei Monate und seit dem Erlaß des Urteils ein Jahr und drei Monate vergangen sind und es daher angezeigt erscheint, unt Berücksichtigung ihrer seitherigen Entwicklung erneut zu prüfen, ob Jugendstrafe in der festgesetzten Höhe und -— bei den drei zuerst genannten Jugendlichen - deren Vollstreckung noch erforderlich sind.

Schmidt Börtzler Mayr Spiegel Knoblich