Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 09.01.1975 – 1 StR 601/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 601/72 | URTEIL 4. |
in der Strafsache
gegen den Packer Wilhelm H EEE aus "EEE, geboren am 9. EEE 1946 in Ce Pr@-
GEEEEBB, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 9. Januar 19753, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus ED 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WB äls Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 5. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim
Landgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verur-
teilt. Seine Revision rügt die. Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchdringt. .
Was die Revision zur Feststellung des Tötungsvorsatzes, zur Annahme der Heimtücke und zur Verneinung eines Rücktritts vom Versuch vorträgt, ist allerdings offensichtlich unbegründet.
Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht zutreffend das von den Zeugen beobachtete Verhalten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 47). Bedenklich sind jedoch die Urteilsausführungen zur Feststellung des Blutalkoholgehalts. Bei der Rückrechnung von dem um 6,20 Uhr festgestellten Wert von 1,72 %o nimmt der Sachverständige "zugunsten des Angeklagten" einen stündlichen Abbau von 0,20 %o an und gelangt dadurch zu einem Blutalkoholgehalt von 2,79 %o um 1 Uhr und von 2,59 %0 um 2 Uhr (UA S. 41). Es hätte jedoch zugunsten des Angeklagten der höchstmögliche stündliche Abbau von 0,28 bis 0,29 %o in Betracht gezogen werden müssen (BGH VRS 23, 209, 211). Der Sachverständige - und ihm folgend das Schwurgericht - ist demnach von einem Abbauwert ausgegangen, den er irrtümlich für den höchstmöglichen hielt. Das kann sich auf die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt und die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verhindert haben. Allerdings kommt es nicht ausschließlich auf den Blutalkoholgehalt an, sondern weitgehend äuch auf die Umstände des Einzelfalles, die die Wirkung der Alkoholaufnahme gemindert oder verstärkt haben können (vgl. dazu BGH aa0). Indessen kann der Senat nicht abschließend beurteilen,
ob der Tatrichter auch dann zur Annahme einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gelangt wäre, wenn er den höheren Abbauwert zugrunde gelegt hätte. |
Der neue Tatrichter wird auch - mit Hilfe eines
' Sachverständigen - zu prüfen haben, ob sich etwa die schweren Verletzungen des Angeklagten auf den Alkoholabbau (beschleunigend oder verzögernd) ausgewirkt haben.
Pfeiffer Loesdau . Mösl
Woesner Zipfel
man
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