Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 08.01.1975 – 2 StR 590/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 590/74 BESCHLUSS 2175
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karlheinz Manfred R EB aus TOD / Ep, zeboren ar mem 1947 in Hamm/
Kreis DEEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. März 1974 wird verworfen. Jedoch wird im Schuldspruch zwischen den Worten "gemeinschaftlichen" und "räuberischen" das Wort "schweren" eingefügt und "§ 250 Abs. 1 Nr. 3" durch "§ 250 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und schweren Raubs - jeweils begangen unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Tatwaffe nebst Munition eingezogen und Maßnahmen nach §§ 40 m und 40 n StGB getroffen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar erfüllt der in den beiden Urteilsfällen angenommene Qualifikationsgrund
- 3.
des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF seitdem 1. Januar 1975 nicht mehr die Voraussetzungen eines schweren Raubs beziehungsweise einer schweren räuberischen Erpressung. Jedoch liegt in beiden Fällen der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF und nF vor. Der Angeklagte hat seinem Mittäter Rem zur Tatausführung eine geladene Gaspistole gegeben, die dieser bei sich. führte. Die Gaspistole ist eine Schußwaffe im Sinne der letztgenannten Vorschrift (vgl. hierzu BGHSt 2h, 136). Zum Merkmal des Beisichführens wird auf BGH
MDR 1956, 626 verwiesen. Der Senat hat die zum Schuldspruch gehörenden Paragraphenbezeichnungen entsprechend geändert und zur Klarstellung zwischen den Worten "gemeinschaftlichen" und "räuberischen" das Wort "schweren" eingefügt. Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedurfte es nicht, da auszuschließen ist, daß der Beschwerdeführer sich gegen die Anwendung der nunmehr zugrunde gelegten Strafbestimmungen mit Erfolg anders hätte verteidigen können, als er
es hinsichtlich der von der Strafkammer angenommenen Strafvorschriften getan hat.
Ferner ist auszuschließen, daß das Landgericht auf der Grundlage der Jetzt angewandten Vorschriften zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
-u_
Die Revision hat daher im Ergebnis keinen Erfolg.
Schumacher willms Kirchhof
Baumgarten Meyer