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BGH Beschluss vom 19.12.1974 – 4 StR 583/74

4. Strafsenat

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_ BUNDESGERICHTSHOF

2... StR 583/74 _ BESCHLUSS Be

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Kraftfahrer Gerd WB , geboren am EEE 1937 in SE Schlesien, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit untergebracht : =

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 1974 beschlossen:

Das Gesuch des Beschuldigten vom 11. November 1974, ihm gegen die Versäumung der Frist zur ‚Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts . Lüneburg vom 16. März 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

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Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ' ist dann möglich, wenn der Antragsteller durch einen "unab- . wendbaren Zufall" 'an der Einhaltung einer Frist verhindert

: worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Das Gesuch muß. binnen einer

Woche nach der Beseitigung des Hindernisses, auf das die Fristversäumung zurückzuführen ist, gestellt werden (§ 45

Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte hat aber weder in

seinem Gesuch dargetan noch ist es. sonst ersichtlich, daß

er erst eine Woche vor der Stellung des Gesuchs vom 11. November 1974 erfahren habe, daß er gegen das Urteil vom

16. März 1972 nur mit der Revision angehen könne; daher spricht nichts dafür, daß er zur Einlegung der Revision

und zur. Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs erst An-

fang November 1974 imstande gewesen wäre. Es mag sein, daß

es dem Beschuldigten im Frühjahr 1972 infolge seines Gesundheitszustandes ohne sein Verschulden noch nicht "richtig klargeworden" war, daß er "gegen das Urteil vom 16. März 1972 etwas hätte unternehmen müssen" und daß er, wenn er das Urteil. anfechten wollte, die Revision hätte einlegen können und müssen. Daß er aber längst vor November 1974 zur Wahrnehmung seiner

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Interessen und zu einem verfahrensrechtlich erheblichen Verhalten in der Lage war, ergibt sich aus seinen eigenen Vorbringen, wonach er im Landeskrankenhaus Moringen mehrere An- . träge auf bedingte Entlassung gestellt 'hat. Er hätte also. schon lange vor dem 4: November 1974 (das ist der eine Woche vor der tatsächlichen Gesuchstellung liegende Tag) die Revision entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegen 'und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbringen können und müssen. Die weitere Behauptung des Be- _ schuldigten, er sei in der Hauptverhandlung des Landgerichts - "wegen ungehörigen Benehmens von der mündlichen Verhandlung bis zu deren Ende ausgeschlossen" worden, trifft nicht zu, Nach der Sitzungsniederschrift (Bl. 142, 151 d. A.) ist der u . Beschuldigte, der allerdings vorübergehend aus der Haupt- | verhandlung entfernt worder: war, nach den Schlußvorträgen ‚des Staatsanwalts und des Verteidigers wieder vorgeführt . worden; das letzte Wort ist ihn erteilt worden, und er war dann während der Urteilsverkündung und bis zum Schluß der. Verhandlung in: dieser anwesend.

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