Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 19.12.1974 – 2 StR 622/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 622/74 BESCHLUSS 9A ınz: | Ä
in der Strafsache |
gegen
1. den Vertreter Egon 0 END aus SEE , ort geboren am ED ' 946, zur Zeit in Haft in anderer Sache,
2. den Hilfsarbeiter Walter GB aus SEE , 307% geboren am «EEE 1948, zur Zeit in Haft in anderer Sache
3. den Vertreter Karl-Heinz E@EP aus SED, icrt geboren an E55 >.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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‘Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: |
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. November 1973 in den Aussprüchen über die Einzel- und Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrügen der Angeklagten ii und Ggggsind offensichtlich unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der drei Beschwerdeführer ergibt hinsichtlich der Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil.
Dagegen bestehen gegen die Strafaussprüche durchgreifende Bedenken.
Bei der Strafzumessung für den Angeklagten Hg führt das Landgericht zur Begründung der schädlichen Neigungen des Angeklagten und der Schwere der Tat aus, Hg habe den "völlig unbeteiligten Zeugen OB srundlos geschlagen". Nach den Urteilsfeststellungen war Ki ;eäoch nicht unbeteiligt. Vielmehr hat er sich angeschickt, sich in den Streit des Angeklagten ca und des Zeugen s> einzumischen (VA Bl. 7; 21); erst dadurch wurde Hess veranlaßt, SD zu ohrfeigen. Die Begründung des Landgerichts widerspricht dem.
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Straferschwerend berücksichtigt das Landgericht gegen den Angeklagten OMiilllWiessen mehrfache und einschlägige Vorstrafen, u.a. Strafen aus dem Jahre 1964 und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, die 1972 verhängt worden ist. Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Jahre 1972 ist jedoch keine Vorstrafe, sondern erst nach der jetzt abgeurteilten Tat ausgesprochen worden, weshalb die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zutreffend in die neue Gesamtstrafe einbezogen wurden. Die Strafen aus dem Jahre 1964 sind nicht näher dargelegt, so daß der Senat nicht nachzuprüfen vermag, ob sie erheblich waren und dem Angeklagten zur Warnung dienen konnten. Da nach Bl. 20/21 UA der Angeklagte durch den "tagsüber und abends genossenen Alkohol wohl auch enthemnt" war, hätte es zudem nahe gelegen, den Grad der Enthemmung zu erörtern (§ 51 Abs. 2 StGB), dies um so mehr, als wohl mitgeteilt wird, was etwa der Angeklagte beim ersten Gaststättenbesuch getrunken hatte (UA Bl. 5), nicht aber festgestellt wird, ob der Angeklagte abends an der Theke in nennenswerten | Maße Alkohol zu sich genommen hat.
Den Angeklagten G@® sieht die Strafkammer als Rückfalltäter an. Dabei gibt sie:den Zeitpunkt der Vortaten nicht an. Deshalb sind die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt. Zudem bestehen folgende Bedenken. Nach UA Bl. 3 wurde der Angeklagte in den Jahren 1965 - 1969 insgesamt fünfmal zu Jugendstrafen verurteilt. Es sind also mehrfache Verurteilungen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB gegeben. Da jeweils die vorher verhängte Jugendstrafe bei den folgenden Verurteilungen noch nicht voll verbüßt worden war, hätte allerdings jedesmal bei dem folgenden Urteil nach § 31 Abs. 2 JGG nur einheitlich auf Jugendstrafe erkannt werden dürfen. Eine nach § 31 Abs. 2 JG gebildete Jugendstrafe ist keine fesamtstrafe im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StGB (vgl. BGHSt 7, 300; Dreher, StGB 34. Aufl. §§ 17 Anm. 2 C). Eine Einheitsstrafe ist aber nur bei der zweiten Verurteilung am 29. November 1965 ausgesprochen worden, nicht jedoch bei den drei späteren, ohne daß aus dem angefochtenen Urte
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ersichtlich ist, ob gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung Abstand genommen wurde. Deshalb hat der Angeklagte folgende Jugenästrafen verbüßen müssen:
1. Zwei Jahre und acht Monate aus dem Urteil vom 29. November 1965.
2, Zwei Jahre aus dem Urteil vom 5. April 1967. 3, Ein Jahr aus dem Urteil vom 15. Mai 1968 und 4. ein Jahr aus dem Urteil vom 5. Februar 1969,
insgesamt also sechs Jahre acht Monate. Nach allgemeiner Erfahrung ist davon auszugehen, daß eine einheitliche -Jugend- ‚strafe nicht diese Gesamtsumme erreicht hätte. Eine Einheitsstrafe kann zwar jetzt nicht mehr gebildet werden. Die hierdurch für den Angeklagten möglicherweise entstandene Härte
kann jedoch bei einer neuen Bestrafung berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1953, 1879; BGHSt 12, 94, 95; 14, 287). Ob das bei den rechtskräftigen Urteilen vom 26. Oktober 1971 und vom 23. Oktober 1972 geschehen ist, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Die Strafkamner erörtert dies nicht und hält als einzigen Milderungsgrund für gegeben, daß der Angeklagte den Streit nicht begonnen hatte und daß CE ihn, ohne daß er daswußte, mitgenommen hatte in der Absicht, selbst einen Streit vom Zaun
zu brechen und dann sich der Hilfe des G@Bzu bedienen. Eine weitere Härte könnte darin bestehen, daß die Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts in Saarbrücken vom 26. Oktober 1971 zu einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts in Saarbrücken vom 2, Februar 1972 und damit zu einer Gesamtstrafe im nunmehr angefochtenen Urteil herangezogen werden konnte, dies aber jetzt nicht mehr möglich ist, weil der Angeklagte die Freiheitsstrafe
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von sechs Monaten verbült hatte, bevor über seine Berufung gegen das Urteil vom 2. Februar 1972 entschieden wurde.
Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte andere Einzelstrafen und bezüglich CHE una CEuch andere Gesamtstrafen ausgesprochen hätte, waren alle Strafaussprüche aufzuheben.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Baumgarten