Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 05.12.1974 – 4 StR 529/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Garantenstellung des Gastwirts (oder des privaten Gastgebers) gegenüber einem für ihn erkennbar infolge Trunkenheit zurechnungsunfähigen Gast.
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Nachschlagewerk: Ja
BGHSt: Ja
StGB 1969 § 221
Zur Garantenstellung des Gastwirts (oder des privaten Gastgebers) gegenüber einem für ihn erkennbar infolge Trunkenheit zurechnungsunfähigen Gast.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 1974 - 4 StR 529/74 - SchwG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 529/74 URTEIL in der Strafsache gegen
den Gastwirt Paul S HEEmEEED zus IE, geboren am EEE 1929 in DEE Griechenland,
wegen Aussetzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr
Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal
Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 14. Mai 1974 wird ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
HH
va
Gründe 3
Der Angeklagte und seine Ehefrau sind Pächter einer Gaststätte. Während eines Krankenhausaufenthalts der Ehefrau führte der Angeklagte die Gaststätte allein und ohne Hilfskraft. In den frühen Abendstunden des 13. Juli 1973 kam der Arbeiter HE in die Gaststätte des Angeklagten. HE war angetrunken aber nicht merkbar betrunken. Der Angeklagte schenkte ihm auf sein Verlangen ein oder zwei Gläser Bier und danach noch ein Gemisch aus fünf Gläschen vierzigprozentigem Schnaps und Fanta aus, welches HB schnell trank, so daß er alsbald erkennbar stark betrunken war. Das Angebot des Angeklagten, ihm ein Taxi zu bestellen, lehnte er ab. Als er sich anschickte, die Gaststube zu verlassen, führte ihn der Angeklagte, der die starke Trunkenheit HOEEEEB erkannte, hinaus, damit er nicht über die zum Bürgersteig hinabführenden drei Stufen stürzte. Auf der Straße torkelte Hiiibso stark, daß ihn der Angeklagte festhalten mußte. Dessen wiederholtes Angebot, eine Taxe zu bestellen, lehnte HE wiederum ab und schob den Angeklagten von sich weg.
Er verlor völlig die Kontrolle über seinen Körper und torkelte zweimal gegen ein in der Hauseinfahrt stehendes Auto, Der Angeklagte, der erkannte, daß sich Ha nicht mehr auf den Beinen halten konnte, faßte ihn schließlich, lehnte ihn an die Hauswand und riet ihm, sich an dem Regenrohr festzuhalten. Sodann ging er in seine Gaststube zurück. HE verlor alsbald den Halt, torkelte einige Schritte und fiel schließlich mit dem Kopf voraus auf die Fahrbahn. Ein in diesem Augenblick
auf der verkehrsreichen Straße vorüberfahrendes Auto, dessen Fahrer nichts mehr unternehmen konnte, um den Unfall zu verhindern, riß ihm die Schädeldecke auf, AED erlag fünf Wochen später den schweren Ver. letzungen,
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, Es nimmt en, der Angeklagte habe den infolge Krankheit hilflosen, unter seiner Obhut stehenden EEE in hilfioser Lage verlassen und dadurch fahrlässig dessen Tod verursacht; der Angeklagte habe alle seine "Garantenpflicht" begründenden Umstände erkannt, habe sich Jedoch bezüglich der Gerantenpflicht selbst in einem vermeidberen Verbotsirrtum befunden.
Die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gerechtfertigte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben, Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben rechtlich einwandfrei alle äußeren und inneren Tatbestandsnerkmale der Aussetzung mit Todesfolge in der zweiten Begehüngsförm des § 221 StGB,
Hvar infolge von Krankheit hilflos. Er hatte die Kontrolle über seinen Körper fast vollständig verloren, war offensichtlich nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und außerstande, sich ohne frende Hilfe gegen eine seinem Leben und seiner Gesundheit drohende Gefahr zu schützen (vgl, die Rechtsprechungshinweise bei Dreher, 34, Aufl. § 221 StGB Anm, 2). Schwere Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionen durch berauschende Mittel ist als Krankäsit im Sinne des § 221 StGB anzusehen (RGSt 5, 393),
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Der Angeklagte hat Hop in dieser hilflosen Lage verlassen. Es hing vom Zufall ab, ob einer der Passamten, die nach den Feststellungen in der Nähe waren, Hilfe leisten wollte oder rechtzeitig leisten konnte. HAB war daher schutzlos der Lebensgefährdung preisgegeben, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kam (BGHSt 21, 4A, 45 £.).
Mit Recht geht das Schwurgericht ferner davon aus, daß HEEMW unter der Obhut des Angeklagten stand, als dieser ihn auf der Straße stehen ließ. Zur Begründung der in § 221 StGB beispielhaft aufgezählten Obhutund Beistandspflichten sind die Grundsätze heranzuziehen, die für die Entstehung der sogenannten Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte gelten (vgl. Schönke/Schröder 17. Aufl. § 221 StGB, Ran. 10; Dreher aa0, Anm. 3; Welp, Vorangegangenes Tun als Handlungsäquivalenz der Unterlassung, Berlin 1968, 5. 155 f; Maurach, Deutsch®s Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl. S. 50). Danach kann die Pflicht zur Erfolgsabwendung insbesondere auch aus vorangegangenem Tun begründet werden. Das: bedeutet Jedoch nicht, daß ausnahmslos jeder Beitrag zur Entstehung einer Gefahr eine Garantenpflicht auslösen muß, denn dies würde zu einer uferlosen Ausweitung der Pflicht und damit der strafrechtlichen Vorschriften führen (vel. BGH NJW 1954, 1047, 1048). Es kommt vielmehr auf die Einzelfallgestaltung an (vgl. BGHSt 25, 218, 220).
Das Schwurgericht hat im Ergebnis mit Recht eine "Garantenstellung" des Angeklagten durch vorangegangenes Tun angenommen. Ob sich diese allein darauf stützen läßt, daß der Angeklagte dem Wiiillnicht unerhebliche Mengen zum Teil starker alkoholischer Getränke ausgeschenkt hat, bedarf hier ebensowenig der Erörterung,
wie die Streitfrage, ob nur pflichtwidriges oder auch rechtmäßiges Vorverhalten eine Garantenpflicht aus-
löst (vgl. dazu BGHSt 25, 218, 220; Herzberg aa0 S, 294 ff; Otto NIW 1974, 528, 530; Baumann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. S. 259 £,), Auf all das kommt
es hier nicht an,
Damit, daß er Hl aikonoiische Getränke verabreichte, handelte der Angeklagte an sich nicht pflicht.- widrig oder rechtswidrig. Zu der Zeit, als er das tat, war HAB noch nicht erkennbar betrunken, weshalb den Angeklagten ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 20 Nr. 2 GaststG nicht vorzuwerfen ist, Sozial üb. liches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten, wie das Ausschenken alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften löst im allgemeinen nicht die Verpflichtung des Wirtes aus, die dadurch mitgeschaffene Gefahr eines Schadens nach Kräften abzuwenden (BGHSt 19, 152, 154 f.; 25, 218, 221). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Cast handelt, der kein Kraftfahrzeug bei sich hat, Daher bedarf es hier keines Eingehens auf die kritischen Ausführungen zu BGHSt 19, 152 von Geilen in JZ 1965, 469. Dies gilt indessen nur solange,
- als der Gast, sei es auch nur eingeschränkt, rechtlich verantwortlich ist. Die Grenze liegt da, wo die Trunkenheit des Gastes offensichtlich, d.h. für den Gastwirt deutlich erkennbar, einen solchen Grad erreicht hat, daß er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist und nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann (BGHSt 19, 152, 155 insoweit im Anschluß an BGHSt 4, 20; vgl. auch Krumme, Anm. zu LM, GaststättenG, Nr. 1 und Welzel JZ 1960, 179, 180). In einem solchen Fall ist von einer Garantenstellung des Gastwirts auszugehen. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, daß das Verabreichen berauschender Getränke von dem Punkt an nicht mehr sozial üblich
ist und von der Allgemeinheit gebilligt wird, an dem es zu solcher Trunkenheit führt, daß der Trunkene sich selbst und andere, z.B. andere Verkehrsteilnehmer, gefährdet (vgl. dazu Herzberg aa0 S. 314). Dann ist der Gastwirt rechtlich verpflichtet, die von dem Betrunkenen ausgehende Gefahr für diesen selbst und für Dritte nach Kräften abzuwenden. So verhielt es sich hier. Darauf, ob der Angeklagte die nunmehr erkennbare und von ihm auch erkannte, durch die Volltrunkenheit herbeigeführte Unzurechnungsfähigkeit Heiders schuldhaft oder ohne Verschulden mitverursacht hat, kommt es nicht an. -
Es kommt noch ein Weiteres hinzu. Der Angeklagte hat HER damit er nicht über die Stufen fiel, auf die, wie er wußte, stark befahrene Straße hinausgeführt, Dadurch hat er die dem Betrunkenen drohende Gefahr nicht unerheblich erhöht. Solches Vorgehen war nicht mehr "sozialadäquat", sondern gefährlich und damit objektiv pflichtwidrig. Es hätte unschwer vermieden werden können, etwa durch Festhalten des Betrunkenen in der Gaststube bis zum Eintreffen einer Taxe oder der Polizei, Die gute Absicht des Angeklagten, HE vor einem Sturz zu bewahren, ändert daran nichts. Dadurch allein, daß jemand einem anderen zu helfen versucht, entsteht zwar noch keine Obhutspflicht (vgl. BayObLG NJW 1953, 556; Stree in Festschrift für Hellmuth Mayer, 1966, S. 145, 153). Anders ist es jedoch, wenn die Hilfeleistung den anderen einer vorher nicht bestehenden oder jedenfalls nicht in diesem Maße bestehenden Gefahr aussetzt (vgl. OLG Hamm VRS 12, 45; Schönke/Schröder, 17. Aufl. Vorbem,. Rdn. 118). Mit dem Hinausbegleiten des HB hat der Angeklagte überdies eine gesteigerte Obhutpflicht übernommen, so daß er auch kraft Gewährsübernahme zum Garanten für die Sicher-
N N
heit HMM geworden ist (vgl. Dreher, 34, Aufl, Vorbem. D I 2 b vor § 1 StGB; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. S. 215; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 1969, S, 415; Baumann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl,
Ss. 259).
Der Angeklagte durfte Hin der festgestellten hilflosen Lage nicht verlassen. Das würde bei sonst gleicher Faligestaltung genau so gelten, wenn der Angeklagte nicht Gastwirt, sondern privater Gastgeber HB gewesen wäre. Das Verbot, den Hilflosen zu verlassen, bedeutet nun zwar nicht, daß der Obhutpflichtige unbegrenzte Zeit bei ihm auszuharren hätte. Er darf den Schützling aber erst verlassen, wenn sich dieser nicht mehr in hilfloser Lage befindet. Der Obhutpflichtige kann sich seiner Verantwortung für den Hilflosen aber auch dadurch entledigen, daß er die drohende Gefahr durch tätiges Handeln abwendet, unabhängig davon, ob ihn § 221 StGB zu solch tätigem Handeln nicht sogar verpflichtet (vgl. Schönke/Schröder, 17. Aufl. § 221 StGB Ran. 7 a). Wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, war es dem Angeklagten auch möglich und zumutbar, dem hilflosen HB peizustehen. Er konnte ein Taxi herbeirufen. Auf den entgegenstehenden Willen des volltrunkenen und nicht mehr zurechnungsfähigen | brauchte er dabei keine Rücksicht zu nehmen. Daß ihn HE nicht ernstlich bedroht hat, hat das Schwurgericht festgestellt. Waren keine Personen in der Nähe, die ein Taxi herbeirufen oder Hl solange festhalten konnten, bis der Angeklagte ein Taxi herbeigeholt hatte, so hätte er il wieder in die Gaststube zurückbringen und dort, notfalls durch Abschließen der Tür, festhalten können. Diese Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit HD wäre durch die Garantenpflicht des Angeklagten gerechtfertigt gewesen.
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Äußerstenfalls konnte er die Polizei herbeirufen (vgl. BGHSt 4, 20; BGH VRS'6, 447), Keinesfalls durfte er aber, wie er das getan hat, den hilflos Betrunkenen einfach auf der gefährlichen Straße seinem Schicksal überlassen,
Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Darlegungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite und zur Frage des Verbotsirrtums (vgl. BGHSt 16, 155; Baumann aaO S. 253, 264; Welzel aa0 S. 220), sowie zur Straffrage.
Schmidt Mayr | Spiegel Hürxthal Knoblich